33
§ 33 Übergangsregelungen
Die Amtsdauer des/der Generalsekretär*in erfolgt übergangsweise nur bis zur Plenartagung 25/3. § 12 tritt bis zur Plenartagung 25/3 nicht in Kraft; bestehende Koordinator*innen bleiben bis zur letzten Plenartagung des Jahres im Amt.
33.txt · Zuletzt geändert: von admin
