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§ 33 Übergangsregelungen

Die Amtsdauer des/der Generalsekretär*in erfolgt übergangsweise nur bis zur Plenartagung 25/3. § 12 tritt bis zur Plenartagung 25/3 nicht in Kraft; bestehende Koordinator*innen bleiben bis zur letzten Plenartagung des Jahres im Amt.

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