§ 8 BSek
(1) Das BSek leitet die BSK und vertritt sie nach innen und außen. Es koordiniert die Arbeit der BSK und ihrer weiteren Organe. Es erfüllt weitere Aufgaben, die ihm die Satzung zuweisen. Es arbeitet auf Grundlage der vom Plenum beschlossenen Inhalte und Grundsätze.
(2) Das BSek besteht aus dem/der Generalsekretär*in und zwei stellvertretenden Generalsekretär*innen, sechs Koordinator*innen und zwei International Officers, sowie bei Bedarf gewählten, beratenden Mitgliedern des BSeks. Die vom Plenum gewählten Mitglieder des BSeks sind untereinander gleichgestellt und besitzen ein Stimmrecht in allen Fragen. Die vom Bundessekretariat gewählten beratenden Mitglieder haben ausschließlich in organisatorischen Fragen ein Stimmrecht.
(3) Bis auf den/die Generalsekretär*in und seinen/ihren Stellvertreter*innen werden die Koordinator*innen und International Officer auf der letzten Plenartagung des Jahres durch das Plenum gewählt. Die Wahl der BSek-Mitglieder und International Officer kann in einem oder getrennten Wahlgängen erfolgen. Die Abstimmung, wie die Wahlgänge erfolgen, wird mit einer einfachen Mehrheit beschlossen.
(4) Das BSek berichtet alle 6 Monate in Form eines Entwicklungsberichtes über seine aktuelle Arbeit. Der Entwicklungsbericht enthält eine Auflistung der Aktivitäten des BSeks und soll den aktuellen Stand bewerten und sich damit auseinandersetzen. Die Arbeit des Organisationsbüros der BSK wird in einem eigenen Entwicklungsbericht des BSeks, wie auch alle weiteren Entwicklungsberichte des BSeks, alle 6 Monate umfassend evaluiert. Darüber hinaus veröffentlicht das BSek alle drei Wochen den BSek-Check, in dem über aktuelle Geschehnisse aus der Arbeit des BSeks und der BSK berichtet.
(5) Das BSek ist den Mitgliedsländern der BSK auf Anfrage verpflichtet, in angemessenem Zeitraum Auskunft über seine Arbeit zu geben.
