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§ 8 BSek

(1) Das BSek leitet die BSK und vertritt sie nach innen und außen. Es koordiniert die Arbeit der BSK und ihrer weiteren Organe. Es erfüllt weitere Aufgaben, die ihm die Satzung zuweisen. Es arbeitet auf Grundlage der vom Plenum beschlossenen Inhalte und Grundsätze.

(2) Das BSek besteht aus dem*der Generalsekretär*in und zwei stellvertretenden Generalsekretär*innen, sechs Koordinator*innen und zwei International Officers, sowie bei Bedarf gewählten, beratenden Mitgliedern des BSeks. Die vom Plenum gewählten Mitglieder des BSeks sind untereinander gleichgestellt und besitzen ein Stimmrecht in allen Fragen. Die vom Bundessekretariat gewählten beratenden Mitglieder haben ausschließlich in organisatorischen Fragen ein Stimmrecht.

(3) Der*die Generalsekretär*in und seine*ihre Stellvertreter*innen sowie die Bundessekretariatsmitglieder und International Officer werden durch das Plenum auf einer Plenartagung im Zeitraum von November bis Dezember gewählt. Die Amtszeit beträgt ein Kalenderjahr. Sie beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit der Neuwahl auf der entsprechenden Plenartagung des darauffolgenden Jahres.

(4) Scheidet ein Mitglied des Bundessekretariats vorzeitig aus seinem Amt aus, insbesondere durch Rücktritt oder Abwahl, so ist das Amt auf der nächstfolgenden Plenartagung durch eine Nachwahl neu zu besetzen; ausgenommen sind beratende Mitglieder.

(5) Das BSek berichtet alle 6 Monate in Form eines Entwicklungsberichtes über seine aktuelle Arbeit. Der Entwicklungsbericht enthält eine Auflistung der Aktivitäten des BSeks und soll den aktuellen Stand bewerten und sich damit auseinandersetzen. Die Arbeit des Organisationsbüros der BSK wird in einem eigenen Entwicklungsbericht des BSeks, wie auch alle weiteren Entwicklungsberichte des BSeks, alle 6 Monate umfassend evaluiert. Darüber hinaus veröffentlicht das BSek alle drei Wochen den BSek-Check, in dem über aktuelle Geschehnisse aus der Arbeit des BSeks und der BSK berichtet.

(6) Weisungen sind formelle, schriftliche Anordnungen von Mitgliedsländern an das Bundessekretariat, die dieses in seiner Arbeit binden. Eine Weisung ist nur gültig, wenn sie von mindestens zwei-drittel der Mitgliedsländer gemeinsam gestellt wird.

(7) Die Mitglieder des Bundessekretariats sind an Weisungen jedes Mitgliedslandes gebunden, in mündlicher Form sind diese ungültig. Die Weisung muss eine Frist enthalten, welche mindestens 7 Tage zur Bearbeitung vorsieht. Weisungen dienen nur zur Feststellung der transparenten Arbeit des Bundessekretariats, welche in der Weisung begründet werden muss. Sollten Weisungen diese Kriterien nicht erfüllen, so sind jene vom Bundessekretariat nicht zu behandeln und die weisungsstellenden Länder müssen mit einer entsprechenden Begründung darüber informiert werden.

(8) Weisungen werden, sobald sie dem Bundessekretariat übermittelt wurden, an die Mitgliedsländer weitergeleitet. Jedes Mitgliedsland kann Einspruch gegen eine Weisung erheben. Wenn dies geschieht, wird in einem Umlaufbeschluss über diese Weisung abgestimmt. Wenn sich die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen gegen die Weisung richten, ist die Weisung aufgehoben. Solange es keinen gegenteiligen, gültigen Umlaufbeschluss gibt, ist das Bundessekretariat an die Weisung gebunden.

(9) Widersprechen sich mehrere Weisungen, erzwingen Weisungen in Kombination, dass das Bundessekretariat geltendes Recht oder diese Satzung brechen muss, so wird über diese konkurrierenden Weisungen in einem Umlaufbeschluss abgestimmt. Die Weisung, die am wenigsten Stimmen erhält, ist aufgehoben. Bevor der Umlaufbeschluss ein gültiges Ergebnis hervorbringt, muss das Bundessekretariat sich an die Weisungen so halten, dass die Weisungen im Gesamten bestmöglich umgesetzt werden.

(10) Das BSek ist den Mitgliedsländern der BSK auf Anfrage verpflichtet, in angemessenem Zeitraum Auskunft über seine Arbeit zu geben.

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