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§ 20 Anträge

(1) Antragsberechtigt sind das BSek, die Mitgliedsländer und die Ausschüsse (ausgenommen der Sonderausschuss der Landesvorsitzenden).

(2) Satzungsänderungsanträge müssen einen abstimmungsfähigen Beschlussentwurf enthalten.

(3) Sachanträge müssen einen Beschlussentwurf sowie eine Begründung enthalten.

(4) Satzungsanträge sind 14 Tage, Sachanträge 10 Tage vor der Plenartagung einzureichen.

(5) Verspätete Anträge werden auf der nächsten Plenartagung behandelt oder als Dringlichkeitsantrag eingebracht.

(6) Über die Behandlung eines Dringlichkeitsantrages entscheidet das Plenum.

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