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§ 19 Abstimmungen
(1) Inhaltliche Abstimmungen werden mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit gefasst. Verfahrensfragen und Wahlen sind ausgenommen.
(2) Die Abschaffung des Konsensprinzips bedarf der Zustimmung von drei Vierteln aller Mitgliedsländer.
(3) Jedes Mitgliedsland hat eine Stimme.
(4) Abstimmungen sind grundsätzlich offen.
(5) Umlaufbeschlüsse per E-Mail sind in den in der Satzung vorgesehenen Fällen möglich.
(6) Jedes Mitgliedsland kann Ergänzungen in Form von Fußnoten verlangen.
(7) Die Reihenfolge der Anträge wird im Vorfeld durch Priorisierung der Mitgliedsländer festgelegt.
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