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§ 13 BSek-Sitzungen

(1) Die Sitzungen des BSeks werden durch den/die zuständige*n Koordinator*in für Inneres einberufen. Er/Sie bestimmt Ort und Zeit der Sitzung. Sie können digital stattfinden. An den BSek-Sitzungen nehmen die Mitglieder des BSeks teil; es können beratend nach Einladung durch das BSek weitere Personen teilnehmen. Die Leitung der Sitzung wird intern durch die Mitglieder des BSeks bestimmt.

(2) Das BSek beschließt Angelegenheiten mit einer einfachen Mehrheit. Das BSek ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

(3) BSek-Sitzungen sind nicht öffentlich. Es gilt das Hausrecht des Sitzungsortes.

(4) BSek-Sitzungen werden protokolliert; die Protokolle werden innerhalb von vier Wochen den Mitgliedsländern übersendet.

13.txt · Zuletzt geändert: von admin