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§ 28 Sonderausschuss der Landesvorsitzenden

(1) Mitglieder sind die Vorsitzenden der Landesschüler*innenvertretungen.

(2) Aufgabe ist die Stärkung des Austausches und der Vernetzung.

(3) Die Leitung obliegt den Stellvertreter*innen des/der Generalsekretär*in.

(4) Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage.

(5) Der Ausschuss tagt ungefähr alle acht Wochen.

(6) Tagungen sind nicht öffentlich.

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