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§ 28 Sonderausschuss der Landesvorsitzenden
(1) Mitglieder sind die Vorsitzenden der Landesschüler*innenvertretungen.
(2) Aufgabe ist die Stärkung des Austausches und der Vernetzung.
(3) Die Leitung obliegt den Stellvertreter*innen des/der Generalsekretär*in.
(4) Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage.
(5) Der Ausschuss tagt ungefähr alle acht Wochen.
(6) Tagungen sind nicht öffentlich.
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