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§ 27 Datenschutzregeln

(1) Alle Mitglieder des BSeks und der Vernetzungsstelle, welche Zugriff auf personenbezogene Daten haben, welche im Rahmen der Arbeit der BSK erhoben werden, müssen eine Selbstverpflichtung zum Datenschutz unterschreiben. Die Einhaltung dieser wird vom Koordinator für Digitales und Datenschutz. Es dürfen nur Daten erhoben werden, welche notwendig für die Arbeit der BSK sind, sie dürfen nur mit Personen geteilt werden, wenn dies für die Arbeit der BSK notwendig ist.

(2) Alle gesetzlichen Regelungen bleiben von diesem Paragrafen unberührt.

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