2602
Streikrecht für Schüler*innen
Die Bundesschülerkonferenz fordert, dass:
- Die verschiedenen Ebenen der Schüler*innenvertretung frei sind, über eine Demonstration zu informieren und ggf. auch dazu aufzurufen.
- Jede*r Schüler*in an drei Schultagen in jedem Schulhalbjahr das Recht hat, der Schule fernzubleiben, um an einer Demonstration teilzunehmen und dafür entschuldigt zu werden. Alle anderen Demonstrationstage darüber hinaus dürfen keine Konsequenzen nach sich ziehen, welche über eine unentschuldigte Fehlzeit hinausgehen.
- Abweichend von Punkt 2 entfallen an Tagen, an welchen fest terminierte Leistungsnachweise zu erbringen sind, die im Punkt genannten Rechte. Leistungsnachweise sollen dabei nicht so gelegt werden dürfen, um die Teilnahme an einer Demonstration zu verhindern.
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