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§ 26 Länderschalten

(1) Länderschalten dienen der Besprechung akuter Probleme und der Vorbesprechung von Pressemitteilungen.

(2) Sie sind grundsätzlich nicht öffentlich.

(3) Der/Die Koordinator*in für Länderkommunikation lädt mit einer Frist von mindestens 14 Tagen ein.

(4) Jedes Mitgliedsland kann mit bis zu drei Delegierten teilnehmen.

(5) Mitglieder des BSeks können beratend teilnehmen.

(6) Eine Länderschalte wird binnen vier Wochen einberufen, wenn mindestens drei Mitgliedsländer dies fordern.

(7) Sie ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitgliedsländer anwesend sind.

(8) Die Sitzungsordnung findet sinngemäß Anwendung.

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