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§ 24 Klausurtagungen

(1) Zusätzlich zu Plenartagungen können die Mitgliedsländer oder das BSek Klausurtagungen einfordern. Es sollen mindestens zwei Klausurtagungen im Jahr stattfinden.

(2) Jede*r der drei Bundesdelegierten eines Mitgliedslandes besitzt Rederecht.

(3) Die Zusammenkunft dient primär der Vorbereitung der Plenartagung und dem Austausch zwischen den Mitgliedsländern. Anträge können nicht behandelt werden.

(4) Die Auswahl des austragenden Landes erfolgt nach dem rotierenden System.

(5) Der/Die zuständige Koordinator*in für Inneres lädt mit einer Frist von sechs Wochen zur Klausurtagung ein.

(6) Eine Klausurtagung muss binnen zwei Monaten stattfinden, wenn mindestens ein Drittel der Mitgliedsländer dies fordert.

(7) Der genaue Sitzungsablauf wird in einer Sitzungsordnung geregelt.

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