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§ 23 Ausschüsse

(1) Die Ausschüsse der BSK sind die beratenden sach- und facharbeitenden Organe. Das Plenum beschließt über die Einsetzung sowie die Beendigung eines Ausschusses in Form eines Ausschussmandats. Dieses enthält wenigstens den Namen, das Thema, den Auftrag des Ausschusses, die Dauer des Mandats sowie einen Zeitpunkt, bis zu dem der Abschlussbericht den Mitgliedsländern zu übersenden ist. Der Ausschuss beschließt in seiner ersten Sitzung einen Ablaufplan.

(2) Die Mitgliedsländer entsenden jeweils eine Obperson in den Ausschuss. Die Obperson muss nicht der Bundesdelegation angehören. Die Obpersonen können sich von Bundesdelegierten der jeweiligen Landesschüler*innenvertretung vertreten lassen.

(3) Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Obpersonen anwesend ist.

(4) Die Ausschüsse der BSK sind die beratenden sach- und facharbeitenden Organe. Das Plenum beschließt über die Einsetzung sowie die Beendigung eines Ausschusses in Form eines Ausschussmandats. Dieses enthält wenigstens den Namen, das Thema, den Auftrag des Ausschusses, die Dauer des Mandats sowie einen Zeitpunkt, bis zu dem der Abschlussbericht den Mitgliedsländern zu übersenden ist. Der Ablaufplan des Ausschusses im Rahmen seines Ausschussmandates wird spätestens auf der zweiten Sitzung vom Ausschuss beschlossen.

(5) Die Aufgaben der Ausschüsse sind

  1. die Beratung des Plenums in den jeweiligen Fachbereichen,
  2. die Erarbeitung von Anträgen für das Plenum in den jeweiligen Fachbereichen und
  3. die Koordinierung und Organisation des Meinungs- und Erfahrungsaustausches zu den jeweiligen Fachbereichen.

(6) Der Ausschussvorsitz besteht aus einem Vorsitz und wenigstens einem, jedoch bis zu zwei Stellvertreter*innen. Die Obpersonen bestimmen den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Die Wahl findet offen statt, wenn keine anwesende Obpersonen dem widerspricht. Die Wahlordnung findet sinngemäß Anwendung. Die Mitglieder des BSeks sind nicht wählbar.

(7) Der Ausschussvorsitz kann im Einvernehmen mit dem BSek externe Termine zur Vorbereitung der Ausschussarbeit wahrnehmen.

(8) Die Mitglieder des BSeks, Mitglieder aller Landesschüler*innenvertretungen, Bundesdelegierte, sowie Sondergesandte sind berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen. Diese besitzen Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht. Auf Einladung des Ausschussvorsitzes können weitere Gäste teilnehmen. Der Ausschuss kann beschließen, das Rederecht für Vertreter*innen von Landesschüler*innenvertretungen einzuschränken oder in nichtöffentlicher Sitzung zu tagen. In diesem Fall dürfen außer den Obpersonen nur die Mitglieder des BSeks sowie Bundesdelegierte teilnehmen.

(9) Ausschüsse können dem Plenum Anträge zum Beschluss vorlegen.

(10) Jeder Ausschuss erarbeitet einen Abschlussbericht, den er dem Plenum vorlegt. Der Bericht bedarf zur Annahme im Ausschuss einer Zwei-Drittel-Mehrheit. Das Plenum nimmt den Bericht zur Kenntnis. Auf Antrag wenigstens eines Mitgliedslandes kann das Plenum beschließen, den Bericht zurückzuweisen oder als Positionspapier zu übernehmen. Der Beschluss über die Zurückweisung oder Übernahme bedarf zur Annahme der Mehrheit, der inhaltliche Anträge zur Annahme bedürfen.

(11) Die Vorschriften der Sitzungsordnung finden sinngemäß auch auf den Sitzungen der Ausschüsse Anwendung. Es wird kein Tagungspräsidium gewählt, die Moderation wird weiterhin durch die jeweils zuständige Person ausgeführt.

(12) Wird ein Ausschuss zum Zwecke einer Arbeitsgruppe einberufen, so können innerhalb des Ausschussmandates Ausnahmeregelungen für §23 Absatz 2, 3, 4, 5, 6, 8 und 11 festgehalten werden.

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