§ 23 Plenartagung
(1) Plenartagungen sind grundsätzlich öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit kann mit einfacher Mehrheit von einzelnen Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden.
(3) Vertreter*innen der Nicht-Mitgliedsländer sind auf den Plenartagungen nicht stimmberechtigt.
(4) Allen Gästen kann auf Antrag Rederecht durch einfache Mehrheit verliehen werden. Dieses kann ihnen mit einfacher Mehrheit entzogen werden.
(5) Der/Die zuständige Koordinator*in für Inneres lädt gemeinsam mit dem ausrichtenden Mitgliedsland mit einer Frist von sechs Wochen zur Plenartagung ein. Die Einladung enthält eine vorläufige Tagesordnung, einen Tagungsort und das Datum. Über die endgültige Tagesordnung beschließt das Plenum.
(6) Eine Plenartagung muss binnen zwölf Wochen stattfinden, wenn mindestens ein Drittel der Mitgliedsländer dies fordert.
(7) Auf Wunsch von drei Mitgliedsländern und einer anschließenden Zwei-Drittel-Mehrheit kann mit einer Einladungsfrist von fünf Tagen eine digitale Plenartagung einberufen werden.
(8) Der genaue Sitzungsablauf wird in einer Sitzungsordnung geregelt.
(9) Die Auswahl des austragenden Landes erfolgt nach einem rotierenden System gemäß festgelegter Reihenfolge der Bundesländer.
