Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


22

§ 22 Länderschalten

(1) Länderschalten dienen zur Besprechung akuter Probleme und kurzfristig aufgekommenen Fragen und der Vorbesprechung von Pressemitteilungen. Beschlüsse können nur zu Verfahrensweisen mit 2*3-Mehrheit der anwesenden Mitgliedsländer gefasst werden. Verfahren, welche zu einem Satzungsbruch führen würden, sind nicht beschlussfähig.

(2) Länderschalten sind grundsätzlich nicht öffentlich.

(3) Der*Die Koordinator*in für Länderkommunikation übernimmt die Organisation und lädt mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zu einer Länderschalte ein. Bei Notfällen kann diese Frist auch auf 3 Tage reduziert werden. Mit der Einladung wird den Mitgliedsländern eine vorläufige Tagesordnung übersendet.

(4) Jedes Mitgliedsland kann mit bis zu 3 Delegierten an Länderschalten teilnehmen.

(5) Mitglieder des BSeks können beratend an der Sitzung teilnehmen.

(6) Eine Länderschalte wird binnen 4 Wochen einberufen und durchgeführt, wenn mindestens 3 Mitgliedsländer dies schriftlich begründet fordern.

(7) Länderschalten sind beschlussfähig, wenn mindestens 2*3 der Mitgliedsländer anwesend sind.

(8) Die Vorschriften der Sitzungsordnung finden sinngemäß auch auf den Sitzungen der Länderschalten Anwendung. Es wird kein Tagungspräsidium gewählt, die Moderation wird weiterhin durch die jeweils zuständige Person ausgeführt.

22.txt · Zuletzt geändert: von admin