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§ 21 Abberufungen
Der/Die Generalsekretär*in der BSK, die stellvertretenden Generalsekretär*innen, die BSek-Mitglieder, die International Officer und die Ausschussvorsitzenden können bei Anführung eines triftigen Grundes vorzeitig abberufen werden. Diese Abberufung benötigt eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitgliedsländer. Unmittelbar danach muss ein Wahlgang durchgeführt werden, welcher die abberufenen Ämter neu besetzt.
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