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§ 18 Nachtruhe
Bei sämtlichen Präsenztagungen muss zwischen 21 Uhr und 9 Uhr eine ununterbrochene Nachtruhe von mindestens sieben Stunden eingehalten werden.
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Bei sämtlichen Präsenztagungen muss zwischen 21 Uhr und 9 Uhr eine ununterbrochene Nachtruhe von mindestens sieben Stunden eingehalten werden.