§ 18 Wahldurchführung
(1) Das BSek bereitet die Wahlen vor und protokolliert die Anwesenheit.
(2) Der Wahlvorstand leitet die Wahlversammlung.
(3) Jedes zu besetzende Amt wird gemäß § 16 gewählt.
(4) Die folgenden Schritte erfolgen in festgelegter Reihenfolge.
(5) Eröffnung der Kandidat*innenliste und Einholung von Wahlvorschlägen.
(6) Abfrage der Kandidaturbereitschaft.
(7) Feststellung der Wählbarkeit.
(8) Schließung und Bekanntgabe der Liste.
(9) Vorstellung der Kandidat*innen und Fragemöglichkeit.
(10) Feststellung der Zahl der Stimmberechtigten.
(11) Hinweis auf verkürzte Amtsperiode, falls zutreffend.
(12) Geheime Stimmabgabe.
(13) Auszählung und Entscheidung über Gültigkeit.
(14) Nachträgliche Kontrolle.
(15) Feststellung der Wahl gemäß § 16.
(16) Verkündung des Ergebnisses.
(17) Annahme der Wahl durch die gewählte Person.
