§ 17 Anträge
(1) Antragsberechtigt sind das BSek als Ganzes, die einzelnen Mitgliedsländer und die Ausschüsse, ausgenommen der Sonderausschuss der Landesvorsitzenden. Mehrere Antragsberechtigte können einen oder mehrere Anträge gemeinsam stellen. Die Ausschüsse sind nur berechtigt Sachanträge zu stellen.
(2) Anträge zur Änderung der Satzung und Anträge zur Änderung von Statuten müssen einen abstimmungsfähigen Beschlussentwurf enthalten, der vorsieht, wie der Wortlaut der Satzung bzw. des Statuts zu ändern ist. Sie müssen so formuliert sein, dass mit „Ja“ oder „Nein“ gestimmt werden kann.
(3) Sachanträge müssen einen abstimmungsfähigen Beschlussentwurf enthalten, der sich mit einem Thema von überregionaler Bedeutung beschäftigt und eine mindestens stichpunktartige Begründung hat.
(4) Satzungsanträge müssen mindestens 14 Tage, Sachanträge mindestens 10 Tage vor der Plenartagung dem BSek vorliegen. Am Tag nach Ende der Antragsfrist übersendet das BSek den Mitgliedsländern das vollständige Antragsbuch.
(5) Werden Anträge nach Ablauf dieser Frist eingereicht, so werden diese auf der nächsten Plenartagung behandelt oder müssen als Dringlichkeitsantrag von mindestens 3 Mitgliedsländern eingereicht werden.
(6) Über die Behandlung eines Dringlichkeitsantrages wird vorab im Plenum beraten und abgestimmt. Stimmt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitgliedsländer gegen die Behandlung, wird der Dringlichkeitsantrag erst auf der nächsten Plenartagung behandelt.
