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§ 16 Wahlgrundsätze

(1) Alle Wahlen finden geheim und nach demokratischen Grundsätzen statt.

(2) Bei Wahlen sind alle anwesenden Mitgliedsländer mit einer Stimme stimmberechtigt.

(3) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Wird diese nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidat*innen statt. Wird auch dann keine Mehrheit erreicht, entscheidet im dritten Wahlgang die relative Mehrheit.

(4) Ist ein Amt mehrfach zu besetzen, hat jedes Mitgliedsland so viele Stimmen wie Posten zu vergeben sind. Gewählt sind die Kandidat*innen mit den meisten Stimmen.

(5) Bewerber*innen sollen vor der Plenartagung ihre schriftliche Bewerbung beim BSek einreichen.

(6) Ungültige Stimmzettel werden nicht berücksichtigt. Enthaltungen zählen nicht als abgegebene gültige Stimmen.

(7) Auf dem Stimmzettel ist mindestens der volle Name oder die Nummer der Kandidat*innenliste zu vermerken.

(8) Ein Stimmzettel ist gültig, wenn der Wille eindeutig erkennbar ist. Nicht ausgefüllte Stimmzettel gelten als Enthaltung.

(9) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn der Wille nicht eindeutig erkennbar ist, insbesondere wenn er unleserlich ist, mehr Stimmen enthält als zulässig oder Kandidierende mehrfach genannt wurden.

(10) Ist der Wahlvorstand uneinig, entscheidet er mit einfacher Mehrheit über die Gültigkeit.

(11) Wurden mehr als ein Stimmzettel für ungültig erklärt, ist die Wahl ungültig und zu wiederholen.

(12) Passives Wahlrecht haben alle Schüler*innen staatlich anerkannter deutscher Schulen.

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