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§ 15 Entlastung
(1) Entlastet werden müssen das BSek und die Ausschussvorsitzenden.
(2) Zur Entlastung muss auf jeder Plenartagung und bei dem/der Generalsekretär*in und seinen/ihren Stellvertreter*innen auf jeder Klausurtagung ein Rechenschaftsbericht vorgelegt werden.
(3) In der Regel wird eine Einzelentlastung durchgeführt. Auf Beschluss von zwei Dritteln der anwesenden Mitgliedsländer kann auch eine Gesamtentlastung durchgeführt werden.
(4) Wird eine Person nicht entlastet, so ruht deren Amt bis zur Klärung des kritisierten Sachverhalts.
(5) Die Klärung erfolgt auf Antrag eines Mitgliedslandes und Bestätigung durch das Plenum. Vor der Abstimmung muss jedem Mitgliedsland die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt werden.
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