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§ 14 Amtszeit
(1) Die Amtszeit des/der Generalsekretär*in und seiner/ihrer Stellvertreter*innen endet nach einem Kalenderjahr. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden des/der Generalsekretär*in wird ein*e neue*r Generalsekretär*in gewählt.
(2) Die Amtszeit der Koordinator*innen und International Officer beträgt ein Kalenderjahr.
(3) Wurde das Amt der Koordinator*innen aufgrund einer Neuwahl verspätet angetreten, so endet dieses dennoch mit der letzten Plenartagung des Kalenderjahres.
(4) Eine Amtszeit endet vorzeitig, wenn das Schulverhältnis des/der Amtsinhaber*in endet. Die Person führt das Amt kommissarisch bis zur Neuwahl weiter. Eine Neuwahl muss auf der nächsten Plenartagung in Präsenz erfolgen.
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