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§ 10 International Office

(1) Das Plenum wählt zwei International Officer. Sie vertreten untereinander gleichberechtigt die BSK bei internationalen Institutionen und Organisationen. Die Mitgliedschaft und Beendigung in solchen Organisationen müssen durch das Plenum einstimmig beschlossen werden.

(2) Dabei basiert die inhaltliche Positionierung ausschließlich auf den inhaltlichen Beschlüssen der BSK.

(3) Das Plenum berät bei Zweifeln auf der nächstmöglichen Plenartagung des Kalenderjahres über das Fortbestehen der Mitgliedschaften bei internationalen Organisationen.

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