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§ 10 Bundessekretariatsmitglieder

(1) Die Bundessekretariatsmitglieder unterstützen die Arbeit des Bundessekretariats und wirken insbesondere an der internen Organisation sowie an der inhaltlichen und strukturellen Kernarbeit der Bundesschülerkonferenz mit.

(2) Die Bundessekretariatsmitglieder übernehmen insbesondere die Koordination der Aufgabenbereiche gemäß § 13.

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