§ 9 Generalsekretär*in der BSK
(1) Die Außenwirkung wird durch der*die Generalsekretär*in koordiniert. Die BSK und insbesondere das BSek haben lediglich die Berechtigung, die Inhalte der Beschlüsse der BSK zu vertreten.
(2) Der*die Generalsekretär*in und seine*ihre Stellvertreter*innen werden während der Plenartagungen gewählt. Die Wahlen des*der Generalsekretär*in und der zwei stellvertretenden Generalsekretär*innen erfolgen in zwei voneinander getrennten, aufeinanderfolgenden Wahlgängen. Die stellvertretenden Generalsekretär*innen können in zwei separaten Wahlgängen gewählt werden.
(3) Der*die Generalsekretär*in und seine*ihre Stellvertreter*innen arbeiten gemeinsam als Leitungsteam. Aufgaben sowie Vertretungs- und Repräsentationstermine werden innerhalb dieses Teams einvernehmlich aufgeteilt. Der*die Generalsekretär*in hat dabei grundsätzlich Vorrang bei der Wahrnehmung von Vertretungs- und Repräsentationsterminen.
(4) Die Stellvertreter*innen sind für spezifische Zuständigkeitsbereiche verantwortlich. Dazu gehören insbesondere der Vorsitz des Sonderausschusses der Landesvorsitzenden und weitere strategisch wichtige Aufgaben, die zur Entlastung und Unterstützung des*der Generalsekretär*in beitragen.
(5) Die konkrete Aufteilung der Zuständigkeiten (einschließlich des Vorsitzes des Sonderausschusses) und die Regelung der Vertretungsfolge im Notfall werden von dem*der Generalsekretär*in in gemeinsamer Rücksprache mit den Stellvertreter*innen festgelegt.
(6) Stehen gleichzeitig auch die stellvertretenden Generalsekretär*innen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht zur Verfügung, muss das verbleibende BSek schnellstmöglich gemeinsam entscheiden, welches BSek-Mitglied den*die Generalsekretär*in vertritt. Bis zu dieser Entscheidung vertritt eine*r Pressekoordinator*in den*die Generalsekretär*in und die Stellvertreter*innen.
(7) In den drei Ämtern der Generalsekretär*innen bzw. ihrer Stellvertretungen muss mindestens eine FLINTA*-Person sein.
