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§ 9 Generalsekretär*in der BSK

(1) Die Außenwirkung wird durch der/die Generalsekretär*in koordiniert. Die BSK und insbesondere das BSek haben lediglich die Berechtigung, die Inhalte der Beschlüsse der BSK zu vertreten.

(2) Der/die Generalsekretär*in und seine/ihre Stellvertreter*innen werden während der Plenartagungen gewählt. Die Wahlen des/der Generalsekretär*in und der zwei stellvertretenden Generalsekretär*innen erfolgen in zwei voneinander getrennten, aufeinanderfolgenden Wahlgängen. Die stellvertretenden Generalsekretär*innen können in zwei separaten Wahlgängen gewählt werden.

(3) Die Stellvertreter*innen des*der Generalsekretär*in dienen der Vertretung und Unterstützung des*der Generalsekretär*in. Sie übernehmen die Aufgaben des*der Generalsekretär*in im Falle dessen*deren Verhinderung nach interner Abstimmung. Der/die zweite Stellvertreter*in dient der Vertretung des/r Generalsekretär*in und seines/ihres ersten Stellvertreter*in. Dabei übernimmt er/sie im äußersten Notfall die Aufgaben bei Verhinderung.

(4) Die Stellvertreter*innen sind für spezifische Zuständigkeitsbereiche verantwortlich. Dazu gehören insbesondere der Vorsitz des Sonderausschusses der Landesvorsitzenden und weitere strategisch wichtige Aufgaben, die zur Entlastung und Unterstützung des*der Generalsekretär*in beitragen.

(5) Die konkrete Aufteilung der Zuständigkeiten (einschließlich des Vorsitzes des Sonderausschusses) und die Regelung der Vertretungsfolge im Notfall werden von dem*der Generalsekretär*in in gemeinsamer Rücksprache mit den Stellvertreter*innen festgelegt.

(6) Stehen gleichzeitig auch die stellvertretenden Generalsekretär*innen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht zur Verfügung, muss das verbleibende BSek schnellstmöglich gemeinsam entscheiden, welches BSek-Mitglied den/die Generalsekretär*in vertritt. Bis zu dieser Entscheidung vertritt eine*r Pressekoordinator*in den/die Generalsekretär*in und die Stellvertreter*innen.

(7) In den drei Ämtern der Generalsekretär*innen bzw. ihrer Stellvertretungen muss mindestens eine FLINTA-Person sein.

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