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§ 7 Protokoll

(1) Von allen Sitzungen der Organe der BSK ist ein Protokoll anzufertigen.

(2) Das Protokoll enthält die Art der Sitzung, den Ort der Sitzung, die Dauer der Sitzung, das Datum der Sitzung, eine Teilnehmer*innenliste mit den entschuldigten Mitgliedern, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Leitung der Sitzung, einen Kurzbericht zu den Tagesordnungspunkten mit den einzelnen Standpunkten, die Anträge, Beschlüsse und den/die Protokollführer*in.

(3) Das Protokoll wird innerhalb von vier Wochen nach dem Ende der Sitzung den Mitgliedsländern der BSK übermittelt.

(4) Änderungsvorschläge zum Protokoll sind spätestens zwei Wochen nach Zugang des Protokolls bei den Protokollant*innen einzureichen.

(5) Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn innerhalb der Frist keine Änderungsvorschläge eingehen. Andernfalls ist dies per Umlaufbeschluss zu bestätigen.

07.txt · Zuletzt geändert: von admin