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§ 6 Plenum

(1) Das Plenum ist das oberste, beschlussfassende Organ der BSK. Das Plenum besteht aus allen anwesenden Bundesdelegierten der Mitgliedsländer. Es tritt ausschließlich zu Plenartagungen zusammen.

(2) Jedes Mitgliedsland entsendet bis zu drei gleichberechtigte Bundesdelegierte zu den Plenarsitzungen.

(3) Falls Personen eine Doppelfunktion als Delegierte und eine Position im Bundessekretariat bekleiden, müssen sie sich ausschließlich für eine der Positionen während einer Tagung entscheiden. Doppelfunktionen dürfen während der Tagungen nicht vorkommen. Zu Anfang jeder Tagung muss dieses bestimmt werden. Außerhalb der Tagesordnung dürfen Personen ihren Verpflichtungen, des jeweilig anderen Amtes, nachkommen.

(4) Jedes Mitgliedsland hat nur eine Stimme.

(5) Die Aufgaben des Plenums sind die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen, die Beschlussfassung der Position, die Gründung von Ausschüssen, der Austausch untereinander und die Kontrolle der Organe der BSK.

(6) Das Plenum ist beschlussfähig, wenn Bundesdelegierte aus mindestens zwei Drittel seiner Mitgliedsländer anwesend sind.

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