Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


06

§ 6 Plenum

(1) Das Plenum ist das oberste, beschlussfassende Organ der BSK. Das Plenum besteht aus allen anwesenden Bundesdelegierten der Mitgliedsländer. Es tritt ausschließlich zu Plenartagungen zusammen.

(2) Jedes Mitgliedsland entsendet bis zu drei gleichberechtigte Bundesdelegierte zu den Plenarsitzungen.

(3) Jedes Mitgliedsland hat nur eine Stimme.

(4) Die Aufgaben des Plenums sind die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen, die Beschlussfassung der Position, die Gründung von Ausschüssen, der Austausch untereinander und die Kontrolle der Organe der BSK.

(5) Das Plenum ist beschlussfähig, wenn Bundesdelegierte aus mindestens zwei Drittel seiner Mitgliedsländer anwesend sind.

06.txt · Zuletzt geändert: von admin