§ 4 Sondergesandte
(1) Die Sondergesandten sind die Vertreter*innen von „SV weltweit„ und „Waldorf SV“. Sie müssen Kontakt zu ihrem Gremium halten und die Kommunikation zwischen diesem und der BSK sicherstellen.
(2) Sondergesandte werden durch „SV weltweit“ bzw. „Waldorf SV“ bestimmt und müssen Schüler*innen einer staatlich anerkannten deutschen Auslandsschule bzw. Waldorfschule sein. Insgesamt kann „SV weltweit„ und „Waldorf SV“ unabhängig voneinander jeweils maximal zwei Sondergesandte ernennen.
(3) Die Entscheidung über ein imperatives oder freies Mandat der Sondergesandten obliegt „SV weltweit“ bzw. „Waldorf SV“.
(4) Die Sondergesandten vertreten ihre Institution vor dem Plenum. Sie besitzen Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht.
(5) Etwaige Fahrtkosten für die An- und Abreise der Sondergesandten zu Präsenzterminen der BSK werden nicht vom Träger der BSK übernommen.
