§2 Mitgliedschaft
(1) Die auf der gesetzlichen Grundlage des jeweiligen Landes gebildeten Landesschüler*innenvertretungen erklären ihren Beitritt zur BSK schriftlich, unter Anerkennung der Satzung, gegenüber den Mitgliedsländern.
(2) Länder, die mehr als eine Landesschüler*innenvertretung haben, können der BSK nur beitreten, wenn alle Landesschüler*innenvertretungen des betreffenden Landes dem zustimmen. Sie bilden dann eine gemeinsame Delegation, die eine Stimme bei Abstimmungen besitzt.
(3) Es besteht ein Anspruch auf Mitgliedschaft, insoweit die Bedingungen für den Beitritt erfüllt sind.
(4) Die Landesschüler*innenvertretungen, die ihre Mitgliedschaft in der BSK erklärt haben, werden Mitgliedsländer genannt. Ihre Delegierten werden Bundesdelegierte genannt.
(5) Die Mitgliedschaft eines Landes endet vier Wochen nachdem es gegenüber dem BSek seinen Austritt erklärt hat. Das BSek setzt unverzüglich die übrigen Mitgliedsländer über den Austritt in Kenntnis.
