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§ 1 Grundlagen und Aufgaben

(1) Die Bundesschülerkonferenz ist die ständige Konferenz der ihr angehörenden Landesschülervertretungen in der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Die Bundesschülerkonferenz behandelt Sachverhalte von überregionaler Bedeutung aus den Aufgabenfeldern ihrer Mitgliedsländer. Die Beschlüsse sind für alle Mitgliedsländer anzuerkennen und im höchsten beschlussfassenden Organ der Mitgliedsländer vorzustellen.

(3) Die Bundesschülerkonferenz arbeitet überparteilich und überkonfessionell. Die Bundesschülerkonferenz kann durch Beschluss des Plenums oder per Umlaufbeschluss der Mitgliedsländer die Arbeit mit Parteien und Organisationen, die sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richten, ausschließen.

(4) Die offizielle Abkürzung der Bundesschülerkonferenz ist „BSK“. Die Abkürzung des Bundessekretariats ist „BSek“.

(5) Die Außenwirkung wird durch das BSek koordiniert. Die BSK und insbesondere das BSek haben lediglich die Berechtigung, die Inhalte der Beschlüsse der BSK zu vertreten.

(6) Die BSK hält Kontakt zu den Institutionen und Verbänden, die auf Bundesebene zu bildungs- und schulpolitischen Fragen tätig sind, um die Verwirklichung des Absatzes 2 zu ermöglichen.

(7) Die BSK verwendet kontinuierlich gendersensible Sprache mit Gendersternchen. Wenn es genderneutrale Begriffe gibt, die den Inhalt nicht maßgeblich verändern und sprachlich vertretbar sind, sollten diese verwendet werden. Das Gendern eines Textes gilt als redaktionelle Änderung. Gerade in Dokumenten sollten Formulierungen sachlich korrekt, sowie sprach stilistisch vertretbar bleiben.

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