§ 15 Hinwegsetzung über die Sitzungsordnung
Das Plenum kann in notwendigen Fällen beschließen, sich über die Regelungen in dieser Sitzungsordnung hinwegzusetzen. Es kann sich dabei nur über die Regelungen dieses Statutes hinwegsetzen; die Regelungen in der Satzung bleiben davon unberührt. Das Tagungspräsidium oder ein Mitgliedsland kann vorschlagen, sich über die Sitzungsordnung hinwegzusetzen. Das Tagungspräsidium kann dies tun, wenn es im Moment des Vorschlages keine andere Möglichkeit sieht, die Tagung nach Maßgabe der Sitzungsordnung und der Satzung sinnvoll fortzusetzen. Das Tagungspräsidium oder das Mitgliedsland hat in diesem Fall darzulegen, zu welchem Zweck es die Hinwegsetzung vorschlägt und wie nach der Hinwegsetzung verfahren werden soll. Anschließend stimmt das Plenum über den Vorschlag ab. Die Hinwegsetzung über die Sitzungsordnung gilt als beschlossen, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitgliedsländer ihr zustimmen.
