§ 14 Beratungs- und Abstimmungsformate
(1) Soweit nichts anderes festgelegt wurde, wird im Zuge einer Antragsberatung jeweils über den gesamten Antrag beraten und abgestimmt.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Beratung und Abstimmung über einen Antrag in Sinnabschnitten erfolgen. In diesem Fall muss der/die Antragsteller*in die Beratung nach Sinnabschnitten vorschlagen und die Sinnabschnitte im Text des Antrages kenntlich machen. „Sinnabschnitt“ bezeichnet einen inhaltlich zusammenhängenden Abschnitt des Antrages. Das Plenum kann diese Beratung mit einfacher Mehrheit ablehnen.
(3) Wird nach Sinnabschnitten beraten, so wird für jeden Sinnabschnitt einzeln der Ablauf der Beratung gemäß § 10 (bzw. im Falle eines Änderungsantrages gemäß § 12) eingehalten. Der Beratungsablauf gilt dann jeweils für einen Sinnabschnitt. Es gilt abweichend von § 10 (bzw. im Falle eines Änderungsantrages § 12), dass am Ende nicht über den gesamten Antrag, sondern nur über den jeweiligen Sinnabschnitt abgestimmt wird (im Falle eines Änderungsantrages wird gemäß § 12 nur abgestimmt, wenn der/die Hauptantragsteller*in den Antrag ablehnt). Ist die Beratung aller Sinnabschnitte abgeschlossen, so wird gemäß Absatz 5 fortgefahren. Handelt es sich beim nach Sinnabschnitten beratenen Antrag um einen Hauptantrag, können bei der Behandlung eines Sinnabschnittes nur Änderungsanträge eingebracht werden, die:
1. Textpassagen des jeweiligen Sinnabschnittes ändern;
2. Textpassagen nach dem Text des jeweiligen Sinnabschnittes einfügen wollen oder den jeweiligen Sinnabschnitt (oder Teile davon) innerhalb des Antragstextes verschieben wollen.
(4) Stimmt das Plenum bei der Abstimmung über einen Sinnabschnitt gegen diesen Sinnabschnitt, wird der entsprechende Sinnabschnitt aus dem Text des Antrages entfernt.
(5) Nach Abstimmung über alle Sinnabschnitte erfolgt eine Schlussabstimmung über den Antrag in finaler Fassung (Antragstext ohne jene Sinnabschnitte, die abgelehnt wurden). Handelt es sich beim nach Sinnabschnitten beratenen Antrag um einen Hauptantrag, so erhält vor der Schlussabstimmung der/die Antragsteller*in noch einmal das Wort. Erst durch Annahme des Antrags in der Schlussabstimmung ist der Antrag angenommen. Handelt es sich beim nach Sinnabschnitten beratenen Antrag um einen Änderungsantrag, findet gemäß § 12 nur dann eine Abstimmung statt, wenn der/die Hauptantragsteller*in ihn ablehnt.
