§ 12 Zweite Lesung der Antragsberatung, Verfahren bei Änderungsanträgen
(1) In der zweiten Lesung der Antragsberatung werden die eingereichten Änderungsanträge einzeln oder gebündelt diskutiert. Änderungsanträge müssen schriftlich beim Tagungspräsidium eingereicht werden; sie müssen einen Vorschlag zur Änderung des vorliegenden Hauptantrages beinhalten. Durch einen Änderungsantrag kann ein Sachantrag nicht in einen Änderungsantrag zur Satzung bzw. ein Änderungsantrag zur Satzung nicht in einen Sachantrag umgewandelt werden. Nach Eröffnung der zweiten Lesung können weitere Änderungsanträge eingereicht werden.
(2) Der weitestgehende Änderungsantrag wird zuerst beraten. Als weitestgehend gilt der Änderungsantrag, welcher eine größere Veränderung am Hauptantrag vornimmt; die Beurteilung obliegt dem Tagungspräsidium. Änderungsanträge, die erst nach der Eröffnung der zweiten Lesung eingereicht werden, werden in jedem Fall nach den vor der Eröffnung eingereichten Änderungsanträgen behandelt, unabhängig davon, wie weitreichend sie sind.
(3) Jeder Änderungsantrag wird einzeln beraten. Die Beratung folgt dem Muster:
1. Vorstellung des Änderungsantrages durch den/die Antragsteller*in: Der/die Antragsteller*in erhält Gelegenheit, den Änderungsantrag zu begründen.
2. Entscheidung über den Änderungsantrag durch den/die Hauptantragsteller*in: Der/die Hauptantragsteller*in kann den Änderungsantrag annehmen oder ablehnen. Nimmt er/sie ihn an, gilt er als akzeptiert und der Hauptantrag wird in der entsprechend geänderten Fassung weiter beraten; die Schritte gemäß Nr. 3 und 4 entfallen. Lehnt er/sie ihn ab, so wird gemäß Nr. 3 und 4 fortgefahren.
3. Inhaltliche Diskussion des Änderungsantrages (durch die Mitgliedsländer);
4. Abstimmung über den Änderungsantrag.
(4) Wenn gemäß Absatz 3 Nr. 3 über einen Änderungsantrag beraten wird, führt das Tagungspräsidium für die Beratung jedes Änderungsantrages eine separate Redeliste.
(5) Das Tagungspräsidium kann mehrere Änderungsanträge bündeln, wenn sie sich auf ähnliche oder gleiche Passagen im Hauptantrag beziehen oder wenn sie inhaltlich unvereinbar sind bzw. inhaltlich gegeneinanderstehen. Für die gebündelten Änderungsanträge soll eine Entweder-oder-Entscheidung Sinn ergeben. Entscheidet das Tagungspräsidium, verschiedene Änderungsanträge zu bündeln, gilt Absatz 3 nicht. Stattdessen werden die gebündelten Änderungsanträge gleichzeitig beraten. Es gilt an Stelle von Absatz 3 folgender Ablauf für die Beratung:
1. Vorstellung aller Änderungsanträge durch die Antragsteller*innen: Die Urheber*innen aller betroffenen Änderungsanträge erhalten nacheinander die Möglichkeit zur Vorstellung ihres Änderungsantrages.
2. Entscheidung über die Änderungsanträge durch den/die Hauptantragsteller*in: Der/die Hauptantragsteller*in kann sich entweder für die Annahme eines einzigen der gebündelten Änderungsanträge oder die Ablehnung aller Änderungsanträge entscheiden.
3. Inhaltliche Diskussion der Änderungsanträge: Das Plenum debattiert über alle gebündelten Änderungsanträge gleichzeitig. Es wird nicht über jeden der Änderungsanträge einzeln beraten; abweichend von Absatz 4 wird eine Redeliste für die Beratung der gebündelten Anträge geführt.
4. Abstimmung über die Änderungsanträge: Das Plenum stimmt über die gebündelten Änderungsanträge ab. Die Mitgliedsländer können entweder ihre Stimme für einen der Änderungsanträge abgeben, eine Nein-Stimme abgeben (es wird gegen alle Änderungsanträge gestimmt) oder sich enthalten.
(6) Die zweite Lesung wird durch das Tagungspräsidium eröffnet. Das Tagungspräsidium hat im Vorfeld zu fragen, ob noch ein Plenumsmitglied einen Änderungsantrag einreichen möchte. Die zweite Lesung wird durch das Tagungspräsidium geschlossen.
