0009
§ 9 Begriff Antrag, Hauptantrag und Änderungsantrag
(1) Als „Hauptantrag“ wird in diesem Statut der Sachantrag, Änderungsantrag zur Satzung oder eines Statutes bezeichnet. „Hauptantragsteller*in“ ist der/die Antragsteller*in des Hauptantrages.
(2) Als „Änderungsantrag“ wird in diesem Statut ein Änderungsvorschlag bezeichnet, den ein jeweiliges Mitgliedsland während der Beratung eines Hauptantrages einbringt, um den jeweiligen Hauptantrag zu verändern.
(3) Als „Antrag“ wird in diesem Statut jegliche Form von Beschlussvorschlag, einschließlich Hauptanträgen und Änderungsanträgen, bezeichnet.
0009.txt · Zuletzt geändert: von admin
