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§ 7 Worterteilung während der Plenar-/Klausurtagung

(1) Die Delegierten dürfen während der Sitzung das Wort ergreifen, wenn es ihnen vom Tagungspräsidium erteilt worden ist. Wer sprechen will, zeigt dies durch Aufzeigen der Stimmkarte oder durch entsprechende, vom Bundessekretariat zur Verfügung gestellte technische Mittel an. Das Tagungspräsidium kann einem/einer Redner*in das Wort wieder entziehen. Gleiches gilt für die Gäst*innen der Tagung.

(2) Das Wort wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt. Zu diesem Zweck wird vom Tagungspräsidium eine Redeliste geführt. Die Mitglieder des Tagungspräsidiums dürfen jederzeit außerhalb der Redeliste das Wort ergreifen. Sie können dies zwischen zwei Redner*innen tun oder den/die aktuelle*n Redner*in unterbrechen. Die Sätze 3 und 4 gelten nur für den Fall, wenn die Mitglieder des Tagungspräsidiums dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglied des Tagungspräsidiums tun, für inhaltliche Äußerungen gilt Absatz 3.

(3) Mitglieder des Tagungspräsidiums dürfen inhaltlich an den Debatten nur teilnehmen, wenn sie für den entsprechenden Tagesordnungspunkt bzw. im Falle der Antragsberatung für den zu beratenden Antrag das Tagungspräsidium verlassen.

(4) Sind alle Wortmeldungen zu einem Thema erledigt, erklärt der/die Tagungspräsident*in eine Beratung für beendet. Während der Antragsberatung gemäß Abschnitt IV ist die Beratung des entsprechenden Hauptantrages oder Änderungsantrages zu beenden, wenn alle Wortmeldungen auf der aktuellen Redeliste erledigt sind.

(5) Gäst*innen kann Rederecht auf Antrag eines Mitgliedslandes erteilt werden, wenn das Plenum dem zustimmt. Der Antrag kann individuell, aber auch allgemeingültig vor oder während Sitzungen beschlossen werden. Teilnehmenden Delegierten aus Nichtmitgliedsländern steht das Rederecht während den TOP „Begrüßung“, „Berichte aus den Ländern“, „Organisatorisches“ und „Feedback“ oder sinngleichen zu. Auf Antrag eines Mitgliedslandes können den Delegationen Rederecht für weitere TOP bzw. die gesamte Tagung erteilt werden, wenn das Plenum dem zustimmt.

(6) Generell sind Zwiegespräche außerhalb der Redeliste zulässig. Es muss hierbei zwischen zwei Arten von Zwiegesprächen unterschieden werden.
1. Delegationsinterne Zwiegespräche zur Meinungsfindung innerhalb der Delegation am Platz.
2. Zwiegespräche zwischen einem/einer Teilnehmer*in der Antragsdebatte und einer weiteren Person, z.B. im Rahmen von Klärung von Fragen zwischen Antragsteller*in und Mitgliedsland oder in Bezug auf direkte Vorredner*innen zur vermeidbaren Verwirrung oder Vermischung von Inhalten usw.

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