0006
§ 6 Die Tagesordnung
(1) Das Bundessekretariat und das austragende Land schlagen den Mitgliedsländern eine Tagesordnung vor. Die Tagesordnung muss von den anwesenden Mitgliedsländern zu Beginn der Tagung bestätigt werden. Die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte kann vor und nach Beschluss der Tagesordnung geändert, verwandte Punkte verbunden, Punkte von der Tagesordnung gestrichen oder neue hinzugefügt werden.
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