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0005

§ 5 Ordnungsmaßnahmen

(1) Das Tagungspräsidium kann Anwesende, die die Ordnung verletzen oder den ordnungsgemäßen Sitzungsverlauf stören, zur Ordnung rufen. Ist die Person ein drittes Mal zur Ordnung gerufen worden, kann für den Tagesordnungspunkt das Rederecht entzogen werden, insofern darauf zuvor hingewiesen worden ist.

(2) Das Tagungspräsidium kann eine*n Redner*in, der/die vom Gegenstand abweicht, zur Sache rufen. Ist jemand dreimal während eines Redebeitrags zur Sache oder zur Ordnung gerufen worden, kann das Wort entzogen werden, sofern zuvor darauf hingewiesen worden ist. Dem/der betroffenen Anwesenden ist zu demselben Besprechungspunkt in derselben Sitzung das Wort nicht wieder zu erteilen.

(3) Bei einer Mehrheit der Mitgliedsländer in einem Antrag zur Sitzungsordnung (ASO) muss das Tagungspräsidium direkt im Anschluss seine Entscheidung in Bezug auf das Ergreifen der Ordnungsmaßnahme(n) mündlich begründen und später eine schriftliche Protokollerklärung abgeben.

(4) Wegen grober Verletzung der Ordnung oder Würde des Plenums kann das Tagungspräsidium eine*n Delegierte*n für eine bestimmte Zeit, längstens bis zum Ende des laufenden Tages, von der Teilnahme an der Sitzung ausschließen. Über den Widerspruch gegen die Ordnungsmaßnahme entscheidet das Plenum. Gäst*innen können nach Satz 1 auch dauerhaft von der Teilnahme ausgeschlossen werden.

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