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0003

§ 3 Allgemeine Bestimmungen zum Tagungspräsidium

(1) Das Tagungspräsidium besteht aus dem/der Tagungspräsident*in, dem/der stellvertretenden Tagungspräsident*in und bis zu 3 weiteren Mitgliedern, genannt Protokollant*innen. Der/die Generalsekretär*in der Bundesschülerkonferenz und ein*e Vertreter*in des austragenden Landes haben ein Vorrecht auf einen Sitz im Tagungspräsidium.

(2) Passives Wahlrecht für einen Sitz im Tagungspräsidium hat jedes anwesende Mitgliedsland. Das Bundessekretariat hat die Möglichkeit, vor Öffnung der Kandidat*innenliste der Tagung einen Wahlvorschlag für das entsprechende Amt zu unterbreiten. Die Wahl erfolgt grundsätzlich offen. Auf Antrag eines Mitgliedslandes erfolgt die Wahl geheim.

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