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§ 4 Wahlvorstand

(1) Das Plenum beruft einen Wahlvorstand, der aus drei Personen besteht. Bei Wahlen zu einem Ausschussvorsitz oder dessen Stellvertretung kann der Wahlvorstand aus zwei Bundesdelegierten des jeweiligen Ausschusses bestehen. Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen weder für die anstehenden Wahlen kandidieren noch Mitglied des Bundessekretariats sein. Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen nicht der demselben Delegation eines Mitgliedslandes angehören.

(2) Der Wahlvorstand leitet für die Dauer des Wahlvorgangs den entsprechenden Tagesordnungspunkt der Wahl. Hierbei übernimmt er die organisatorischen Aufgaben des Tagespräsidiums.

(3) Der Wahlvorstand bestimmt aus seiner Mitte eine vorsitzende Person, eine Person für die Protokollführung sowie eine beisitzende Person. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind untereinander gleichberechtigt und besitzen jeweils das gleiche Stimmrecht bei Entscheidungen des Wahlvorstandes.

(4) Der Wahlvorstand ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich. Er sorgt insbesondere für die Einhaltung der demokratischen Wahlgrundsätze, einen geordneten Ablauf des Wahlvorgangs sowie für ein angemessenes Sitzungs- und Raumklima während der Durchführung der Wahl.

(5) Der Wahlvorstand entscheidet über Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Durchführung der Wahl ergeben, sofern diese nicht ausdrücklich durch diese Satzung oder die Sitzungsordnung geregelt sind.

(6) Der Wahlvorstand ist berechtigt, einen laufenden Wahlgang jederzeit abzubrechen und neu aufzurufen, wenn berechtigte Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung des Wahlvorgangs bestehen. Dies gilt insbesondere bei Rücktritt von Kandidierenden, bei Störungen des Wahlablaufs oder bei festgestellter Einflussnahme auf den Wahlvorgang. Der Wahlvorstand hat die Gründe für den Abbruch des Wahlgangs dem Plenum unverzüglich und transparent mitzuteilen.

(7) Besteht im Zusammenhang mit einem Wahlvorgang Klärungsbedarf, kann der Wahlvorstand eine Pause zur Aussprache des Plenums anordnen. Diese Aussprache findet im Plenarsaal statt und wird durch den Wahlvorstand moderiert und begleitet. Sie dient der transparenten Klärung offener Fragen im Zusammenhang mit dem Wahlvorgang innerhalb des Plenumsrahmens. Absprachen oder Klärungen außerhalb dieser durch den Wahlvorstand geleiteten Aussprache sind während eines laufenden Wahlvorgangs unzulässig.

(8) Der Wahlvorstand erstellt für jeden Wahlvorgang ein Wahlprotokoll. Dieses enthält die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten gemäß Anwesenheitsliste, die Zahl der abgegebenen Stimmen, die Zahl der ungültigen Stimmen, die Verteilung der Stimmen auf die Kandidat*innen sowie die Feststellung des Wahlergebnisses. Das Wahlprotokoll ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen.

(9) Das Wahlprotokoll sowie die Wahlunterlagen sind dem/der Generalsekretär*in der Bundesschülerkonferenz zu übergeben und bis zur nächsten Neuwahl des entsprechenden Amtes aufzubewahren.

(10) Der Wahlvorstand stellt das Wahlergebnis fest und gibt dieses dem Plenum bekannt.

(11) Scheidet ein Mitglied des Wahlvorstandes während des Wahlvorgangs aus oder wird selbst zur Wahl vorgeschlagen und nimmt den Wahlvorschlag an, bestimmt das Plenum unverzüglich eine Ersatzperson.

(12) Das Plenum kann einzelne Mitglieder oder den gesamten Wahlvorstand aus berechtigtem Grund mit einfacher Mehrheit abberufen, insbesondere wenn das Vertrauen in eine ordnungsgemäße und unparteiische Durchführung der Wahl nicht mehr gegeben ist. Das Plenum bestimmt in diesem Fall unverzüglich Ersatzmitglieder beziehungsweise einen neuen Wahlvorstand.

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