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24 [2026/02/11 21:09] – angelegt admin24 [2026/04/27 10:53] (aktuell) admin
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-====§ 24 Klausurtagungen====   +====§ 24 Sonderausschuss der Landesvorsitzenden ==== 
-(1) Zusätzlich zu Plenartagungen können die Mitgliedsländer oder das BSek Klausurtagungen einfordernEs sollen mindestens zwei Klausurtagungen im Jahr stattfinden.\\+(1) Mitglieder des Sonderausschusses der Landesvorsitzenden sind die Vorsitzenden der Landesschüler*innenvertretungen der Länder der Bundesrepublik DeutschlandJeder Landesvorsitzende kann sich durch seinen, nach den internen Regeln des jeweiligen Landes bestimmten, Stellvertreter*in vertreten lassen. Bei Ländern, die mehr als eine Landesschüler*innenvertretung haben, darf nur ein*e Landesvorsitzende*r in einer Sitzung dieses durch Rede- und Stimmrecht repräsentieren. Die Entscheidung darüber, welche*r Landesvorsitzende eines Landes dies tut, muss landesintern geregelt werden. Bei digitalen Sitzungen können auch weitere Landesvorsitzende eines Landes anwesend sein, wobei diese dann kein Rede- und Stimmrecht besitzen. \\
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-(2) Jede*r der drei Bundesdelegierten eines Mitgliedslandes besitzt Rederecht.\\+(2) Aufgaben des Sonderausschusses der Landesvorsitzenden ist die Stärkung des Austausches der Länder über Landesthemen und Vernetzung der Landesschüler*innenvertretungen \\
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-(3) Die Zusammenkunft dient primär der Vorbereitung der Plenartagung und dem Austausch zwischen den Mitgliedsländern. Anträge können nicht behandelt werden.\\+(3) Die Leitung des Sonderausschusses obliegt den Stellvertreter*innen des*r Generalsekretär*in. Die Dauer der Amtszeit beträgt sechs Monate. Der*Die Koordinator*in für Länderkommunikation unterstützt das vorsitzende Land. \\ 
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 +(4) Der*die Vorsitzende*r beruft die Sitzungen ein, bestimmt Ort, Zeit und Dauer sowie die Tagesordnung der Tagung. Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage und die Einladung ist den Mitgliedern des Sonderausschusses per E-Mail zuzusenden \\
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-(4) Die Auswahl des austragenden Landes erfolgt nach dem rotierenden System.\\+(5) Der Ausschuss soll ungefähr alle 8 Wochen tagen \\
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-(5) Der/Die zuständige Koordinator*in für Inneres lädt mit einer Frist von sechs Wochen zur Klausurtagung ein.\\ +(6) Gäste mit Rederecht sind Mitglieder des erweiterten BSeks und BundesdelegierteTagungen des Sonderausschusses sind nicht öffentlich und Inhalte dürfen nicht an die Öffentlichkeit kommuniziert werden.  
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-(6) Eine Klausurtagung muss binnen zwei Monaten stattfinden, wenn mindestens ein Drittel der Mitgliedsländer dies fordert.\\ +
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-(7) Der genaue Sitzungsablauf wird in einer Sitzungsordnung geregelt.+
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