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| - | ====§ 24 Klausurtagungen==== | + | ====§ 24 Sonderausschuss der Landesvorsitzenden |
| - | (1) Zusätzlich zu Plenartagungen können | + | (1) Mitglieder des Sonderausschusses der Landesvorsitzenden sind die Vorsitzenden der Landesschüler*innenvertretungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland. Jeder Landesvorsitzende kann sich durch seinen, nach den internen Regeln des jeweiligen Landes bestimmten, Stellvertreter*in vertreten lassen. Bei Ländern, die mehr als eine Landesschüler*innenvertretung haben, darf nur ein*e Landesvorsitzende*r in einer Sitzung dieses durch Rede- und Stimmrecht repräsentieren. Die Entscheidung darüber, welche*r Landesvorsitzende eines Landes dies tut, muss landesintern geregelt werden. Bei digitalen Sitzungen können auch weitere Landesvorsitzende eines Landes anwesend sein, wobei diese dann kein Rede- und Stimmrecht besitzen. \\ |
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| - | (2) Jede*r | + | (2) Aufgaben des Sonderausschusses |
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| - | (3) Die | + | (3) Die |
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| + | (4) Der*die Vorsitzende*r beruft die Sitzungen ein, bestimmt Ort, Zeit und Dauer sowie die Tagesordnung | ||
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| - | (4) Die Auswahl des austragenden Landes erfolgt nach dem rotierenden System.\\ | + | (5) Der Ausschuss soll ungefähr alle 8 Wochen tagen. \\ |
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| - | (5) Der/Die zuständige Koordinator*in für Inneres lädt mit einer Frist von sechs Wochen zur Klausurtagung ein.\\ | + | (6) Gäste |
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| - | (6) Eine Klausurtagung muss binnen zwei Monaten stattfinden, | + | |
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| - | (7) Der genaue Sitzungsablauf wird in einer Sitzungsordnung geregelt. | + | |
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