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22 [2026/02/11 21:09] – angelegt admin22 [2026/04/27 10:51] (aktuell) admin
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-====§ 22 Nachtruhe====   +====§ 22 Länderschalten==== 
-Bei sämtlichen Präsenztagungen muss zwischen 21 Uhr und 9 Uhr eine ununterbrochene Nachtruhe von mindestens sieben Stunden eingehalten werden.+(1) Länderschalten dienen zur Besprechung akuter Probleme und kurzfristig aufgekommenen Fragen und der Vorbesprechung von Pressemitteilungen. Beschlüsse können nur zu Verfahrensweisen mit 2*3-Mehrheit der anwesenden Mitgliedsländer gefasst werden. Verfahren, welche zu einem Satzungsbruch führen würden, sind nicht beschlussfähig. \\ 
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 +(2) Länderschalten sind grundsätzlich nicht öffentlich.\\ 
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 +(3) Der*Die Koordinator*in für Länderkommunikation übernimmt die Organisation und lädt mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zu einer Länderschalte ein. Bei Notfällen kann diese Frist auch auf 3 Tage reduziert werden. Mit der Einladung wird den Mitgliedsländern eine vorläufige Tagesordnung übersendet. \\ 
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 +(4) Jedes Mitgliedsland kann mit bis zu 3 Delegierten an Länderschalten teilnehmen.\\ 
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 +(5) Mitglieder des BSeks können beratend an der Sitzung teilnehmen.\\ 
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 +(6) Eine Länderschalte wird binnen 4 Wochen einberufen und durchgeführt, wenn mindestens 3 Mitgliedsländer dies schriftlich begründet fordern. \\ 
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 +(7) Länderschalten sind beschlussfähig, wenn mindestens 2*3 der Mitgliedsländer anwesend sind.\\ 
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 +(8) Die Vorschriften der Sitzungsordnung finden sinngemäß auch auf den Sitzungen der Länderschalten Anwendung. Es wird kein Tagungspräsidium gewählt, die Moderation wird weiterhin durch die jeweils zuständige Person ausgeführt. 
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