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| - | ====§ 22 Nachtruhe==== | + | ====§ 22 Länderschalten==== |
| - | Bei sämtlichen Präsenztagungen muss zwischen 21 Uhr und 9 Uhr eine ununterbrochene Nachtruhe | + | (1) Länderschalten dienen zur Besprechung akuter Probleme |
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| + | (2) Länderschalten sind grundsätzlich nicht öffentlich.\\ | ||
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| + | (3) Der*Die Koordinator*in für Länderkommunikation übernimmt die Organisation und lädt mit einer Frist von mindestens | ||
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| + | (4) Jedes Mitgliedsland kann mit bis zu 3 Delegierten an Länderschalten teilnehmen.\\ | ||
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| + | (5) Mitglieder des BSeks können beratend an der Sitzung teilnehmen.\\ | ||
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| + | (6) Eine Länderschalte wird binnen 4 Wochen einberufen und durchgeführt, | ||
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| + | (7) Länderschalten sind beschlussfähig, | ||
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| + | (8) Die Vorschriften der Sitzungsordnung finden sinngemäß auch auf den Sitzungen der Länderschalten Anwendung. Es wird kein Tagungspräsidium gewählt, die Moderation wird weiterhin durch die jeweils zuständige Person ausgeführt. | ||
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