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| - | ====§ 21 Abberufungen==== | + | ====§ 21 Bundesdelegiertenrat==== |
| - | Der/Die Generalsekretär*in | + | (1) Die Aufgabe des Bundesdelegiertenrats ist die Festsetzung eines Themas für die nächste Klausurtagung sowie der Beschluss eines jährlichen Haushaltsplans, |
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| + | (2) Jedes Mitgliedsland entsendet mindestens eine*n Bundesdelegierte*n zu den Sitzungen des Bundesdelegiertenrats, | ||
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| + | (3) Jedes Mitgliedsland kann Themen für den Beschluss der Themen für die nächste Tagung beantragen. Jedes Mitgliedsland hat bei Abstimmungen eine Stimme. Beschlüsse werden mit einer einfachen Mehrheit gefasst.\\ | ||
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| + | (4) Das BSek ist zur Auskunft in allen Fragen seiner Arbeit gegenüber den Anwesenheitsberechtigten verpflichtet.\\ | ||
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| + | (5) Der*Die zuständige Koordinator*in für Inneres übernimmt die Organisation und lädt mit einer Frist von 2 Wochen zu den Sitzungen ein. Die Sitzungen finden digital statt. Der*Die Generalsekretär*in, | ||
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| + | (6) Wenn drei Mitgliedsländer | ||
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| + | (7) Koordinator für Finanzen legt jährlich dem Bundesdelegiertenrat einen Entwurf eines Haushaltsplans vor, welcher die Verteilung der Haushaltsmittel der vom Bund bereitgestellten Mittel festlegt.\\ | ||
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| + | (8) Der Bundesdelegiertenrat ist beschlussfähig, | ||
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| + | (9) Die Vorschriften der Sitzungsordnung finden sinngemäß auch auf den Sitzungen des Bundesdelegiertenrates Anwendung. Es wird kein Tagungspräsidium gewählt, die Moderation wird weiterhin durch die jeweils zuständige Person ausgeführt. | ||
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