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| - | ====§ 20 Anträge==== | + | ====§ 20 Klausurtagung==== |
| - | (1) Antragsberechtigt sind das BSek, die Mitgliedsländer und die Ausschüsse (ausgenommen der Sonderausschuss der Landesvorsitzenden).\\ | + | |
| + | (1) Zusätzlich zu Plenartagungen können die Mitgliedsländer oder das BSek Klausurtagungen einfordern. Es sollen mindestens zwei Klausurtagungen im Jahr stattfinden.\\ | ||
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| - | (2) Satzungsänderungsanträge müssen einen abstimmungsfähigen Beschlussentwurf enthalten.\\ | + | (2) Jede*r der drei Bundesdelegierten eines Mitgliedslandes besitzt Rederecht.\\ |
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| - | (3) Sachanträge müssen einen Beschlussentwurf sowie eine Begründung enthalten.\\ | + | (3) Die Zusammenkunft dient primär der Vorbereitung der Plenartagung und zweitrangig dem Austausch zwischen den Mitgliedsländern. Anträge können nicht behandelt werden.\\ |
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| - | (4) Satzungsanträge sind 14 Tage, Sachanträge 10 Tage vor der Plenartagung einzureichen.\\ | + | (4) Die Auswahl des austragenden Landes erfolgt nach der Reihenfolge Schleswig- Holstein, Sachsen-Anhalt, |
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| - | (5) Verspätete Anträge werden auf der nächsten Plenartagung behandelt oder als Dringlichkeitsantrag eingebracht.\\ | + | (5) Der*Die zuständige Koordinator*in für Inneres lädt gemeinsam mit dem ausrichtenden Mitgliedsland mit einer Frist von 6 Wochen zur Klausurtagung ein. Diese Einladung enthält eine vorläufige Tagesordnung, |
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| - | (6) Über die Behandlung eines Dringlichkeitsantrages entscheidet das Plenum. | + | (6) Eine Klausurtagung muss binnen zwei Monaten stattfinden, |
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| + | (7) Der genaue Sitzungsablauf wird in einer Sitzungsordnung geregelt. | ||
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