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19 [2026/02/11 21:08] – angelegt admin19 [2026/04/27 10:47] (aktuell) admin
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-====§ 19 Abstimmungen====   +====§ 19 Plenartagung==== 
-(1) Inhaltliche Abstimmungen werden mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit gefasst. Verfahrensfragen und Wahlen sind ausgenommen.\\+ 
 +(1) Plenartagungen sind grundsätzlich öffentlich.\\
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-(2) Die Abschaffung des Konsensprinzips bedarf der Zustimmung von drei Vierteln aller Mitgliedsländer.\\+(2) Die Öffentlichkeit kann mit einfacher Mehrheit von einzelnen Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden.\\
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-(3) Jedes Mitgliedsland hat eine Stimme.\\+(3) Vertreter*innen der Nicht-Mitgliedsländer sind auf den Plenartagungen nicht stimmberechtigt.\\
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-(4) Abstimmungen sind grundsätzlich offen.\\+(4) Allen Gästen kann auf Antrag Rederecht durch einfache Mehrheit verliehen werden. Dieses kann ihnen mit einfacher Mehrheit entzogen werden.\\
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-(5) Umlaufbeschlüsse per E-Mail sind in den in der Satzung vorgesehenen Fällen möglich.\\+(5) Der*Die zuständige Koordinator*in für Inneres lädt gemeinsam mit dem ausrichtenden Mitgliedsland mit einer Frist von 6 Wochen zur Plenartagung ein. Diese Einladung enthält eine vorläufige Tagesordnung, einen Tagungsort und das entsprechende Datum. Über die endgültige Tagesordnung sowie über Änderungen der Tagesordnung beschließt das Plenum. Näheres bestimmt die Sitzungsordnung.\\
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-(6) Jedes Mitgliedsland kann Ergänzungen in Form von Fußnoten verlangen.\\+(6) Eine Plenartagung muss binnen 12 Wochen stattfinden, wenn mindestens 1*3 der Mitgliedsländer dies fordert. \\
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-(7) Die Reihenfolge der Anträge wird im Vorfeld durch Priorisierung der Mitgliedsländer festgelegt.+(7) Auf Wunsch von 3 Mitgliedsländern und einer anschließenden 2*3-Mehrheit der Stimmen der Mitgliedsländer (in Präsenz oder per Umlaufbeschluss) kann mit einer Einladungsfrist von 5 Tagen eine digitale PT einberufen werden. Die Regelungen für PTs in Präsenz werden sinngemäß beibehalten, die Wahl eines Tagespräsidiums entfällt jedoch mit der Ausnahme des*der Tagespräsident*in und eine*r Protokollant*in.\\ 
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 +(8) Der genaue Sitzungsablauf wird in einer Sitzungsordnung geregelt. \\ 
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 +(9) Die Auswahl des austragenden Landes erfolgt nach der Reihenfolge Schleswig- Holstein, Sachsen- Anhalt, Hessen, Brandenburg, Thüringen, Niedersachsen, Sachsen, Hamburg, Saarland, Mecklenburg- Vorpommern, Baden-Württemberg, Bremen, Bayern, Berlin und Rheinland-Pfalz. Es muss darauf geachtet werden, dass eine Klausurtagung und eine Plenartagung nicht aufeinanderfolgend im selben Bundesland stattfinden. Kommt es nach dem rotierenden System dazu, so kann das Land als Austragungsort zur kommenden Tagung übersprungen werden und zur nächsten Tagung als Austragungsort festgelegt werden. Jedes Land hat dabei jedoch die Möglichkeit, die Austragung bis 9 Wochen vor Tagungsbeginn abzulehnen und diese an das nächste Land im rotierenden System weiterzuleiten. 
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