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| - | ====§ 17 Wahlvorstand==== | + | ====§ 17 Anträge |
| - | (1) Das Plenum beruft einen Wahlvorstand aus drei Personen. Diese dürfen nicht kandidieren | + | (1) Antragsberechtigt sind das BSek als Ganzes, die einzelnen Mitgliedsländer |
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| - | (2) Der Wahlvorstand bestimmt intern Vorsitz, Protokollführung | + | (2) Anträge zur Änderung der Satzung |
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| - | (3) Für jeden Wahlvorgang wird ein Wahlprotokoll erstellt.\\ | + | (3) Sachanträge müssen einen abstimmungsfähigen Beschlussentwurf enthalten, der sich mit einem Thema von überregionaler Bedeutung beschäftigt und eine mindestens stichpunktartige Begründung hat. \\ |
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| - | (4) Wahlprotokoll und Unterlagen sind dem/der Generalsekretär*in zu übergeben | + | (4) Satzungsanträge müssen mindestens 14 Tage, Sachanträge mindestens 10 Tage vor der Plenartagung |
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| + | (5) Werden Anträge nach Ablauf dieser Frist eingereicht, | ||
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| + | (6) Über die Behandlung eines Dringlichkeitsantrages wird vorab im Plenum beraten | ||
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