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| - | ====§ 16 Wahlgrundsätze==== | + | ====§ 16 Abstimmungen |
| - | (1) Alle | + | (1) Alle |
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| - | (2) Bei Wahlen sind alle anwesenden Mitgliedsländer | + | (2) Die Abschaffung des Konsensprinzips ist nur mit Zustimmung von 3*4 aller Mitgliedsländer zulässig. \\ |
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| - | (3) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Wird diese nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidat*innen statt. Wird auch dann keine Mehrheit erreicht, entscheidet im dritten Wahlgang die relative Mehrheit.\\ | + | (3) Bei Abstimmungen hat jedes Mitgliedsland genau eine Stimme. \\ |
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| - | (4) Ist ein Amt mehrfach zu besetzen, hat jedes Mitgliedsland so viele Stimmen wie Posten zu vergeben sind. Gewählt | + | (4) Abstimmungen |
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| - | (5) Bewerber*innen sollen vor der Plenartagung ihre schriftliche Bewerbung beim BSek einreichen.\\ | + | (5) Umlaufbeschlüsse per E-Mail sind möglich, jedoch nur in den der Satzung formulierten Fällen und bei Pressemitteilungen, |
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| - | (6) Ungültige Stimmzettel werden nicht berücksichtigt. Enthaltungen zählen | + | (6) Jedes Mitgliedsland kann verlangen, in einem Beschluss Ergänzungen in Form von Fußnoten aufzunehmen. Diese müssen in der finalen, zu veröffentlichenden Fassung des Beschlusses enthalten sein. Sie beginnen mit der Bezeichnung der Landesvertretungen, |
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| - | (7) Auf dem Stimmzettel ist mindestens | + | (7) Die Reihenfolge |
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| - | (8) Ein Stimmzettel ist gültig, wenn der Wille eindeutig erkennbar ist. Nicht ausgefüllte Stimmzettel gelten als Enthaltung.\\ | + | |
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| - | (9) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn der Wille nicht eindeutig erkennbar ist, insbesondere wenn er unleserlich ist, mehr Stimmen enthält als zulässig | + | |
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| - | (10) Ist der Wahlvorstand uneinig, entscheidet er mit einfacher Mehrheit über die Gültigkeit.\\ | + | |
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| - | (11) Wurden mehr als ein Stimmzettel für ungültig erklärt, ist die Wahl ungültig und zu wiederholen.\\ | + | |
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| - | (12) Passives Wahlrecht haben alle Schüler*innen staatlich anerkannter deutscher Schulen. | + | |
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