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| 16 [2026/02/11 21:08] – angelegt admin | 16 [2026/04/27 10:44] (aktuell) – admin |
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| ====§ 16 Wahlgrundsätze==== | ====§ 16 Abstimmungen ==== |
| (1) Alle Wahlen finden geheim und nach demokratischen Grundsätzen statt.\\ | (1) Alle inhaltlichen Abstimmungen werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln gefasst. Ausgenommen hiervon sind Verfahrensfragen und Wahlen. Alle Satzungsanträge werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln gefasst. \\ |
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| (2) Bei Wahlen sind alle anwesenden Mitgliedsländer mit einer Stimme stimmberechtigt.\\ | (2) Die Abschaffung des Konsensprinzips ist nur mit Zustimmung von 3*4 aller Mitgliedsländer zulässig. \\ |
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| (3) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Wird diese nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidat*innen statt. Wird auch dann keine Mehrheit erreicht, entscheidet im dritten Wahlgang die relative Mehrheit.\\ | (3) Bei Abstimmungen hat jedes Mitgliedsland genau eine Stimme. \\ |
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| (4) Ist ein Amt mehrfach zu besetzen, hat jedes Mitgliedsland so viele Stimmen wie Posten zu vergeben sind. Gewählt sind die Kandidat*innen mit den meisten Stimmen.\\ | (4) Abstimmungen sind grundsätzlich offen, sofern die Satzung kein anderes Verfahren vorgibt. Abweichende Meinungen sollen möglichst gekennzeichnet werden. Expliziter Widerspruch soll im Protokoll gekennzeichnet und aufgeführt werden. \\ |
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| (5) Bewerber*innen sollen vor der Plenartagung ihre schriftliche Bewerbung beim BSek einreichen.\\ | (5) Umlaufbeschlüsse per E-Mail sind möglich, jedoch nur in den der Satzung formulierten Fällen und bei Pressemitteilungen, wobei Pressemitteilungen bereits veröffentlicht werden können, sobald zwei Drittel der Mitgliedsländer dem Umlaufbeschluss zustimmen. Außerhalb der Plenartagungen kann über inhaltliche Fragen, nicht jedoch über Anträge zur Änderung der Satzung, im Umlaufbeschlussverfahren abgestimmt werden. Dies bedarf eines Antrags von mindestens drei Mitgliedsländern. Die Frist der Abstimmung inhaltlicher Anträge beträgt mindestens 5 Tage. Wenn weniger als zwei Drittel aller Mitgliedsländer an der Umlaufbeschlussfassung teilnehmen, ist ein Umlaufbeschluss ungeachtet des Stimmergebnisses ungültig. \\ |
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| (6) Ungültige Stimmzettel werden nicht berücksichtigt. Enthaltungen zählen nicht als abgegebene gültige Stimmen.\\ | (6) Jedes Mitgliedsland kann verlangen, in einem Beschluss Ergänzungen in Form von Fußnoten aufzunehmen. Diese müssen in der finalen, zu veröffentlichenden Fassung des Beschlusses enthalten sein. Sie beginnen mit der Bezeichnung der Landesvertretungen, die sie verlangt. Dem Verlangen kann nicht widersprochen werden. Das Mitgliedsland entscheidet selbstständig über den Inhalt der Fußnote, es kann den Text bereits während der Sitzung oder bis zum Ablauf des zweiten Tages nach Ende der Sitzung einreichen. Bei Fußnoten zu Beschlüssen, die auf fristgemäß eingereichten Anträgen basieren, verkürzt sich dieser Zeitraum bis zum Ablauf des zweiten Tages ab Beschluss des Antrages. Das Verlangen, eine Fußnote einzutragen, muss bereits während der Beratung des Antrages formfrei geäußert werden, eine Wortmeldung reicht hierzu aus. \\ |
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| (7) Auf dem Stimmzettel ist mindestens der volle Name oder die Nummer der Kandidat*innenliste zu vermerken.\\ | (7) Die Reihenfolge der Bearbeitung der Anträge bei Tagungen soll im Vorfeld durch die Mitgliedsländer festgelegt werden. Im Vorlauf der Sitzung darf jedes Mitgliedsland zehn Anträge priorisieren, indem es diesen jeweils eine Punktzahl von eins bis zehn zuweist. Jede Punktzahl darf nur einmal verwendet werden. Die Anträge werden nach Reihenfolge absteigend nach Punktzahl behandelt. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Satzungs- oder Sachanträge handelt. Dabei müssen davon mindestens drei inhaltliche Anträge sein. Dringlichkeitsanträge werden nach ihrer Zulassung unmittelbar behandelt, sofern das Plenum nichts anderes beschließt. |
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| (8) Ein Stimmzettel ist gültig, wenn der Wille eindeutig erkennbar ist. Nicht ausgefüllte Stimmzettel gelten als Enthaltung.\\ | |
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| (9) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn der Wille nicht eindeutig erkennbar ist, insbesondere wenn er unleserlich ist, mehr Stimmen enthält als zulässig oder Kandidierende mehrfach genannt wurden.\\ | |
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| (10) Ist der Wahlvorstand uneinig, entscheidet er mit einfacher Mehrheit über die Gültigkeit.\\ | |
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| (11) Wurden mehr als ein Stimmzettel für ungültig erklärt, ist die Wahl ungültig und zu wiederholen.\\ | |
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| (12) Passives Wahlrecht haben alle Schüler*innen staatlich anerkannter deutscher Schulen. | |