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| - | ====§ 15 Entlastung==== | + | ====§ 15 Amtszeit |
| - | (1) Entlastet werden müssen das BSek und die Ausschussvorsitzenden.\\ | + | (1) Für die Amtszeit gilt die Regelung aus § 8 Absatz 3.\\ |
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| - | (2) Zur Entlastung muss auf jeder Plenartagung und bei dem/ | + | (2) Die Amtszeit des*r Generalsekretär*in und seiner*ihrer |
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| - | (3) In der Regel wird eine Einzelentlastung durchgeführt. Auf Beschluss von zwei Dritteln der anwesenden Mitgliedsländer kann auch eine Gesamtentlastung durchgeführt werden.\\ | + | (3) Die Amtszeit des*r Koordinator*innen und International Officer beträgt ein Kalenderjahr. \\ |
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| - | (4) Wird eine Person nicht entlastet, so ruht deren Amt bis zur Klärung | + | (4) Wurde das Amt der*die Koordinator*innen aufgrund einer Neuwahl verspätet angetreten, so endet dieses dennoch mit der letzten Plenartagung |
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| - | (5) Die Klärung erfolgt auf Antrag eines Mitgliedslandes und Bestätigung durch das Plenum. Vor der Abstimmung muss jedem Mitgliedsland die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt werden. | + | |
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