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15 [2026/02/11 21:08] – angelegt admin15 [2026/04/27 10:43] (aktuell) admin
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-====§ 15 Entlastung====   +====§ 15 Amtszeit ==== 
-(1) Entlastet werden müssen das BSek und die Ausschussvorsitzenden.\\+(1) Für die Amtszeit gilt die Regelung aus § 8 Absatz 3.\\
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-(2) Zur Entlastung muss auf jeder Plenartagung und bei dem/der Generalsekretär*in und seinen/ihren Stellvertreter*innen auf jeder Klausurtagung ein Rechenschaftsbericht vorgelegt werden.\\+(2) Die Amtszeit des*r Generalsekretär*in und seiner*ihrer Stellvertreter*innen endet nach einem Kalenderjahr. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden des*r Generalsekretär*in wird ein*e neue Generalsekretär*in gewählt \\
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-(3) In der Regel wird eine Einzelentlastung durchgeführt. Auf Beschluss von zwei Dritteln der anwesenden Mitgliedsländer kann auch eine Gesamtentlastung durchgeführt werden.\\+(3) Die Amtszeit des*r Koordinator*innen und International Officer beträgt ein Kalenderjahr \\
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-(4) Wird eine Person nicht entlastet, so ruht deren Amt bis zur Klärung des kritisierten Sachverhalts.\\ +(4) Wurde das Amt der*die Koordinator*innen aufgrund einer Neuwahl verspätet angetreten, so endet dieses dennoch mit der letzten Plenartagung des Kalenderjahres  
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-(5) Die Klärung erfolgt auf Antrag eines Mitgliedslandes und Bestätigung durch das Plenum. Vor der Abstimmung muss jedem Mitgliedsland die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt werden.+
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