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| - | ====§ 14 Amtszeit==== | + | ====§ 14 BSek-Sitzungen==== |
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| - | (2) Die Amtszeit der Koordinator*innen und International Officer beträgt ein Kalenderjahr.\\ | + | (2) Das BSek beschließt Angelegenheiten mit einer einfachen Mehrheit. Das BSek ist beschlussfähig, |
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| - | (3) Wurde das Amt der Koordinator*innen aufgrund einer Neuwahl verspätet angetreten, so endet dieses dennoch mit der letzten Plenartagung | + | (3) BSek-Sitzungen sind nicht öffentlich. Es gilt das Hausrecht |
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| - | (4) Eine Amtszeit endet vorzeitig, wenn das Schulverhältnis des/der Amtsinhaber*in endet. Die Person führt das Amt kommissarisch bis zur Neuwahl weiter. Eine Neuwahl muss auf der nächsten Plenartagung in Präsenz erfolgen. | + | (4) BSek-Sitzungen werden protokolliert, die Protokolle werden innerhalb von 4 Wochen den Mitgliedsländern übersendet. |
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