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14 [2026/02/11 21:07] – angelegt admin14 [2026/04/27 10:42] (aktuell) admin
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-====§ 14 Amtszeit====   +====§ 14 BSek-Sitzungen==== 
-(1) Die Amtszeit des/der Generalsekretär*in und seiner/ihrer Stellvertreter*innen endet nach einem KalenderjahrBei einem vorzeitigen Ausscheiden des/der Generalsekretär*in wird ein*e neue*r Generalsekretär*in gewählt.\\+ 
 +(1) Die Sitzungen des BSeks werden durch den zuständigen Koordinator*in für Inneres einberufen. Er*Sie bestimmt Ort und Zeit der SitzungSie können digital stattfinden. An den BSek-Sitzungen nehmen die Mitglieder des BSeks teil, es können beratend nach Einladung durch das BSek weitere Personen teilnehmen. Die Leitung der Sitzung wird intern durch die Mitglieder des BSek bestimmt. \\
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-(2) Die Amtszeit der Koordinator*innen und International Officer beträgt ein Kalenderjahr.\\ +(2) Das BSek beschließt Angelegenheiten mit einer einfachen Mehrheit. Das BSek ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.\\ 
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-(3) Wurde das Amt der Koordinator*innen aufgrund einer Neuwahl verspätet angetreten, so endet dieses dennoch mit der letzten Plenartagung des Kalenderjahres.\\ +(3) BSek-Sitzungen sind nicht öffentlich. Es gilt das Hausrecht des Sitzungsortes.\\ 
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-(4) Eine Amtszeit endet vorzeitigwenn das Schulverhältnis des/der Amtsinhaber*in endet. Die Person führt das Amt kommissarisch bis zur Neuwahl weiter. Eine Neuwahl muss auf der nächsten Plenartagung in Präsenz erfolgen.+(4) BSek-Sitzungen werden protokolliertdie Protokolle werden innerhalb von 4 Wochen den Mitgliedsländern übersendet 
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