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| (1) Zur Unterstützung der inhaltlichen und organisatorischen Arbeit des BSeks können beratende Mitglieder für die Dauer einer laufenden Amtszeit bestimmt werden. Mit Entlassung durch das BSek oder durch vorzeitiges Ausscheiden endet die Amtszeit.\\ | (1) Zur Unterstützung der inhaltlichen und organisatorischen Arbeit des BSeks können beratende Mitglieder für die Dauer einer laufenden Amtszeit bestimmt werden. Mit Entlassung durch das BSek oder durch vorzeitiges Ausscheiden endet die Amtszeit.\\ | ||
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| (2) Für die Ernennung eines beratenden Mitglieds bedarf es eines Mehrheitsbeschlusses des BSeks. Um eine beratende Person zu ernennen, ist eine der folgenden Vorgehensweisen einzuhalten: | (2) Für die Ernennung eines beratenden Mitglieds bedarf es eines Mehrheitsbeschlusses des BSeks. Um eine beratende Person zu ernennen, ist eine der folgenden Vorgehensweisen einzuhalten: | ||
| - Das BSek entscheidet darüber, ob es Kriterien für die Bewerbenden vorschreibt. Ebenfalls ist ein Bewerbungszeitraum zu setzen, um über die Möglichkeit der Bewerbung auf geeignetem Wege zu informieren und schriftliche Bewerbungen einzuholen. | - Das BSek entscheidet darüber, ob es Kriterien für die Bewerbenden vorschreibt. Ebenfalls ist ein Bewerbungszeitraum zu setzen, um über die Möglichkeit der Bewerbung auf geeignetem Wege zu informieren und schriftliche Bewerbungen einzuholen. | ||
| - | - Ein Mitglied des BSeks stellt einen Antrag auf einer BSek-Sitzung auf Ernennung einer entsprechenden Person als Berater*in. Wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des BSeks dies fordert, hat der/die Kandidat*in sich dem BSek persönlich vorzustellen und/oder eine schriftliche Bewerbung einzureichen, | + | - Ein Mitglied des BSeks stellt einen Antrag auf einer BSek-Sitzung auf Ernennung einer entsprechenden Person als Berater*in. Wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des BSeks dies fordert, hat der*die Kandidat*in sich dem BSek persönlich vorzustellen und/oder eine schriftliche Bewerbung einzureichen, |
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| (3) Unmittelbar nach der Berufung müssen die Beratenden von den Mitgliedsländern per Umlaufbeschluss bestätigt werden. Auf Wunsch eines Mitgliedslandes muss eine persönliche Vorstellung vor dem Umlaufbeschluss erfolgen. | (3) Unmittelbar nach der Berufung müssen die Beratenden von den Mitgliedsländern per Umlaufbeschluss bestätigt werden. Auf Wunsch eines Mitgliedslandes muss eine persönliche Vorstellung vor dem Umlaufbeschluss erfolgen. | ||
| - | ====§ 12 Koordinator*innen der BSK==== | ||
| - | (1) Das Amt der/die Koordinator*in beschreibt eine Funktion, die man innerhalb des BSeks innehat. Koordinator*innen sind dauerhaft für bestimmte Aufgaben und Aufgabenfelder aus der Arbeit des BSeks zuständig, die eine ständige Betreuung durch eine Person benötigen.\\ | ||
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| - | (2) Die Wahl von Koordinator*innen soll sicherstellen, | ||
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| - | (3) Das BSek kann folgende Koordinator*innen wählen:\\ | ||
| - | (a) Zwei Koordinator*innen für Finanzen: Der/die Koordinator*in für Finanzen dient der Verwaltung des Haushaltes der BSK. Er/sie übersieht und bestimmt finanzielle Ausgaben.\\ | ||
| - | (b) Koordinator*in für Projekte: Der/die Koordinator*in für Projekte ist maßgeblich für die Koordination und Durchführung von Veranstaltungen und Projekten der BSK verantwortlich.\\ | ||
| - | (c ) Koordinator*in für Länderkommunikation: | ||
| - | (d) Zwei Koordinator*innen für Inneres: Zur Unterstützung und Organisation der inneren Strukturen des BSeks der BSK soll es insgesamt drei Koordinator*innen geben. Zwei sind für Planung von Plenar- und Klausurtagungen sowie für die Zusammenarbeit mit dem Büro der BSK zuständig. Eine*r begleitet die Arbeit der Ausschüsse und des Bundesdelegiertenrats, | ||
| - | (e) Koordinator*in für Presse und Öffentlichkeitsarbeit: | ||
| - | (f) Koordinator*in für Personal: Der/die Koordinator*in für Personal ist für die arbeitskoordinatorischen Aufgaben im Büro der Bundesschülerkonferenz zuständig und fungiert als informatives Bindeglied zwischen Bundessekretariat und Büro.\\ | ||
| - | (g) Zwei Koordinator*innen für Internationales: | ||
| - | (h) Das Bundessekretariat benennt aus seinem Kreis eine FLINTA*-Person, | ||
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| - | (4) Weitere Koordinator*innenposten und die konkrete Anzahl können vergeben werden, wenn der Bedarf im Bundessekretariat festgestellt wird.\\ | ||
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| - | (5) Koordinator*innen arbeiten in ihrem Aufgabenfeld selbstständig, | ||
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| - | (6) Koordinator*innen können einzelne Aufgaben weitergeben, | ||
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| - | (7) Das Bundessekretariat hat die Möglichkeit, | ||
12.1777285954.txt.gz · Zuletzt geändert: von admin
