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09 [2026/02/11 21:06] – angelegt admin09 [2026/04/27 10:25] (aktuell) admin
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 ====§ 9 Generalsekretär*in der BSK====   ====§ 9 Generalsekretär*in der BSK====  
-(1) Die Außenwirkung wird durch der/die Generalsekretär*in koordiniert. Die BSK und insbesondere das BSek haben lediglich die Berechtigung, die Inhalte der Beschlüsse der BSK zu vertreten.\\+(1) Die Außenwirkung wird durch der*die Generalsekretär*in koordiniert. Die BSK und insbesondere das BSek haben lediglich die Berechtigung, die Inhalte der Beschlüsse der BSK zu vertreten.  \\
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-(2) Der/die Generalsekretär*in und seine/ihre Stellvertreter*innen werden während der Plenartagungen gewählt. Die Wahlen des/der Generalsekretär*in und der zwei stellvertretenden Generalsekretär*innen erfolgen in zwei voneinander getrennten, aufeinanderfolgenden Wahlgängen. Die stellvertretenden Generalsekretär*innen können in zwei separaten Wahlgängen gewählt werden.\\+(2) Der*die Generalsekretär*in und seine*ihre Stellvertreter*innen werden während der Plenartagungen gewählt. Die Wahlen des*der Generalsekretär*in und der zwei stellvertretenden Generalsekretär*innen erfolgen in zwei voneinander getrennten, aufeinanderfolgenden Wahlgängen. Die stellvertretenden Generalsekretär*innen können in zwei separaten Wahlgängen gewählt werden.  \\ 
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 +(3) Der*die Generalsekretär*in und seine*ihre Stellvertreter*innen arbeiten gemeinsam als Leitungsteam. Aufgaben sowie Vertretungs- und Repräsentationstermine werden innerhalb dieses Teams einvernehmlich aufgeteilt. Der*die Generalsekretär*in hat dabei grundsätzlich Vorrang bei der Wahrnehmung von Vertretungs- und Repräsentationsterminen. \\
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-(3) Die Stellvertreter*innen des*der Generalsekretär*in dienen der Vertretung und Unterstützung des*der Generalsekretär*in. Sie übernehmen die Aufgaben des*der Generalsekretär*in im Falle dessen*deren Verhinderung nach interner Abstimmung. Der/die zweite Stellvertreter*in dient der Vertretung des/r Generalsekretär*in und seines/ihres ersten Stellvertreter*in. Dabei übernimmt er/sie im äußersten Notfall die Aufgaben bei Verhinderung.\\+(4) Die Stellvertreter*innen sind für spezifische Zuständigkeitsbereiche verantwortlich. Dazu gehören insbesondere der Vorsitz des Sonderausschusses der Landesvorsitzenden und weitere strategisch wichtige Aufgaben, die zur Entlastung und Unterstützung des*der Generalsekretär*in beitragen \\
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-(4) Die Stellvertreter*innen sind für spezifische Zuständigkeitsbereiche verantwortlich. Dazu gehören insbesondere der Vorsitz des Sonderausschusses der Landesvorsitzenden und weitere strategisch wichtige Aufgaben, die zur Entlastung und Unterstützung des*der Generalsekretär*in beitragen.\\+(5) Die konkrete Aufteilung der Zuständigkeiten (einschließlich des Vorsitzes des Sonderausschussesund die Regelung der Vertretungsfolge im Notfall werden von dem*der Generalsekretär*in in gemeinsamer Rücksprache mit den Stellvertreter*innen festgelegt \\
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-(5) Die konkrete Aufteilung der Zuständigkeiten (einschließlich des Vorsitzes des Sonderausschusses) und die Regelung der Vertretungsfolge im Notfall werden von dem*der Generalsekretär*in in gemeinsamer Rücksprache mit den Stellvertreter*innen festgelegt.\\+(6) Stehen gleichzeitig auch die stellvertretenden Generalsekretär*innen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht zur Verfügung, muss das verbleibende BSek schnellstmöglich gemeinsam entscheiden, welches BSek-Mitglied den*die Generalsekretär*in vertritt. Bis zu dieser Entscheidung vertritt eine*r Pressekoordinator*in den*die Generalsekretär*in und die Stellvertreter*innen.  \\
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-(6) Stehen gleichzeitig auch die stellvertretenden Generalsekretär*innen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht zur Verfügung, muss das verbleibende BSek schnellstmöglich gemeinsam entscheiden, welches BSek-Mitglied den/die Generalsekretär*in vertritt. Bis zu dieser Entscheidung vertritt eine*r Pressekoordinator*in den/die Generalsekretär*in und die Stellvertreter*innen.\\ +(7) In den drei Ämtern der Generalsekretär*innen bzw. ihrer Stellvertretungen muss mindestens eine FLINTA*-Person sein.  
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-(7) In den drei Ämtern der Generalsekretär*innen bzw. ihrer Stellvertretungen muss mindestens eine FLINTA-Person sein.+
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