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| ====§ 9 Generalsekretär*in der BSK==== | ====§ 9 Generalsekretär*in der BSK==== | ||
| - | (1) Die Außenwirkung wird durch der/die Generalsekretär*in koordiniert. Die BSK und insbesondere das BSek haben lediglich die Berechtigung, | + | (1) Die Außenwirkung wird durch der*die Generalsekretär*in koordiniert. Die BSK und insbesondere das BSek haben lediglich die Berechtigung, |
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| - | (2) Der/die Generalsekretär*in und seine/ihre Stellvertreter*innen werden während der Plenartagungen gewählt. Die Wahlen des/der Generalsekretär*in und der zwei stellvertretenden Generalsekretär*innen erfolgen in zwei voneinander getrennten, aufeinanderfolgenden Wahlgängen. Die stellvertretenden Generalsekretär*innen können in zwei separaten Wahlgängen gewählt werden.\\ | + | (2) Der*die Generalsekretär*in und seine*ihre Stellvertreter*innen werden während der Plenartagungen gewählt. Die Wahlen des*der Generalsekretär*in und der zwei stellvertretenden Generalsekretär*innen erfolgen in zwei voneinander getrennten, aufeinanderfolgenden Wahlgängen. Die stellvertretenden Generalsekretär*innen können in zwei separaten Wahlgängen gewählt werden. \\ |
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| + | (3) Der*die Generalsekretär*in und seine*ihre Stellvertreter*innen arbeiten gemeinsam als Leitungsteam. Aufgaben sowie Vertretungs- und Repräsentationstermine werden innerhalb dieses Teams einvernehmlich aufgeteilt. Der*die Generalsekretär*in hat dabei grundsätzlich Vorrang bei der Wahrnehmung von Vertretungs- und Repräsentationsterminen. \\ | ||
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| - | (3) Die Stellvertreter*innen des*der Generalsekretär*in dienen der Vertretung | + | (4) Die Stellvertreter*innen |
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| - | (4) Die Stellvertreter*innen sind für spezifische Zuständigkeitsbereiche verantwortlich. Dazu gehören insbesondere | + | (5) Die konkrete Aufteilung |
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| - | (5) Die konkrete Aufteilung der Zuständigkeiten (einschließlich des Vorsitzes des Sonderausschusses) und die Regelung der Vertretungsfolge im Notfall werden von dem*der Generalsekretär*in in gemeinsamer Rücksprache mit den Stellvertreter*innen | + | (6) Stehen gleichzeitig auch die stellvertretenden Generalsekretär*innen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht zur Verfügung, muss das verbleibende BSek schnellstmöglich gemeinsam entscheiden, |
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| - | (6) Stehen gleichzeitig auch die stellvertretenden Generalsekretär*innen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht zur Verfügung, muss das verbleibende BSek schnellstmöglich gemeinsam entscheiden, | + | (7) In den drei Ämtern der Generalsekretär*innen bzw. ihrer Stellvertretungen muss mindestens eine FLINTA*-Person sein. |
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| - | (7) In den drei Ämtern der Generalsekretär*innen bzw. ihrer Stellvertretungen muss mindestens eine FLINTA-Person sein. | + | |
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