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| - | ====§ 6 Plenum====(1) Das Plenum ist das oberste, beschlussfassende Organ der BSK. Das Plenum besteht aus allen anwesenden Bundesdelegierten der Mitgliedsländer. Es tritt ausschließlich zu Plenartagungen zusammen. | + | ====§ 6 Plenum==== |
| - | (2) Jedes Mitgliedsland entsendet bis zu drei gleichberechtigte Bundesdelegierte zu den Plenarsitzungen. | + | (1) Das Plenum ist das oberste, beschlussfassende Organ der BSK. Das Plenum besteht aus allen anwesenden Bundesdelegierten der Mitgliedsländer. Es tritt ausschließlich zu Plenartagungen zusammen.\\ |
| - | (3) Jedes Mitgliedsland hat nur eine Stimme. | + | \\ |
| - | (4) Die Aufgaben des Plenums sind die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen, | + | (2) Jedes Mitgliedsland entsendet bis zu drei gleichberechtigte Bundesdelegierte zu den Plenarsitzungen.\\ |
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| + | (3) Jedes Mitgliedsland hat nur eine Stimme.\\ | ||
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| + | (4) Die Aufgaben des Plenums sind die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen, | ||
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| (5) Das Plenum ist beschlussfähig, | (5) Das Plenum ist beschlussfähig, | ||
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