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| ====§ 1 Grundlagen und Aufgaben==== | ====§ 1 Grundlagen und Aufgaben==== |
| (1) Die Bundesschülerkonferenz ist die ständige Konferenz der ihr angehörenden Landesschülervertretungen in der Bundesrepublik Deutschland.\\ | (1) Die Bundesschüler*innenkonferenz ist die ständige Konferenz der ihr angehörenden Landesschüler*innenvertretungen in der Bundesrepublik Deutschland.\\ |
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| (2) Die Bundesschülerkonferenz behandelt Sachverhalte von überregionaler Bedeutung aus den Aufgabenfeldern ihrer Mitgliedsländer. Die Beschlüsse sind für alle Mitgliedsländer anzuerkennen und im höchsten beschlussfassenden Organ der Mitgliedsländer vorzustellen.\\ | (2) Die Bundesschüler*innenkonferenz behandelt Sachverhalte von überregionaler Bedeutung aus den Aufgabenfeldern ihrer Mitgliedsländer. Die Beschlüsse sind für alle Mitgliedsländer anzuerkennen und im höchsten beschlussfassenden Organ der Mitgliedsländer vorzustellen.\\ |
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| (3) Die Bundesschülerkonferenz arbeitet überparteilich und überkonfessionell. Die Bundesschülerkonferenz kann durch Beschluss des Plenums oder per Umlaufbeschluss der Mitgliedsländer die Arbeit mit Parteien und Organisationen, die sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richten, ausschließen.\\ | (3) Die Bundesschüler*innenkonferenz arbeitet überparteilich und überkonfessionell. Die Bundesschüler*innenkonferenz kann durch Beschluss des Plenums oder per Umlaufbeschluss der Mitgliedsländer die Arbeit mit Parteien und Organisationen, die sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richten, ausschließen.\\ |
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| (4) Die offizielle Abkürzung der Bundesschülerkonferenz ist „BSK“. Die Abkürzung des Bundessekretariats ist „BSek“.\\ | (4) Die offizielle Abkürzung der Bundesschüler*innenkonferenz ist „BSK“. Die Abkürzung des Bundessekretariats ist „BSek“.\\ |
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| (5) Die Außenwirkung wird durch das BSek koordiniert. Die BSK und insbesondere das BSek haben lediglich die Berechtigung, die Inhalte der Beschlüsse der BSK zu vertreten.\\ | (5) Die Außenwirkung wird durch das BSek koordiniert. Die BSK und insbesondere das BSek haben lediglich die Berechtigung, die Inhalte der Beschlüsse der BSK zu vertreten.\\ |