0012
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| (1) In der zweiten Lesung der Antragsberatung werden die eingereichten Änderungsanträge einzeln oder gebündelt diskutiert. Änderungsanträge müssen schriftlich beim Tagungspräsidium eingereicht werden; sie müssen einen Vorschlag zur Änderung des vorliegenden Hauptantrages beinhalten. Durch einen Änderungsantrag kann ein Sachantrag nicht in einen Änderungsantrag zur Satzung bzw. ein Änderungsantrag zur Satzung nicht in einen Sachantrag umgewandelt werden. Nach Eröffnung der zweiten Lesung können weitere Änderungsanträge eingereicht werden.\\ | (1) In der zweiten Lesung der Antragsberatung werden die eingereichten Änderungsanträge einzeln oder gebündelt diskutiert. Änderungsanträge müssen schriftlich beim Tagungspräsidium eingereicht werden; sie müssen einen Vorschlag zur Änderung des vorliegenden Hauptantrages beinhalten. Durch einen Änderungsantrag kann ein Sachantrag nicht in einen Änderungsantrag zur Satzung bzw. ein Änderungsantrag zur Satzung nicht in einen Sachantrag umgewandelt werden. Nach Eröffnung der zweiten Lesung können weitere Änderungsanträge eingereicht werden.\\ | ||
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| - | (2) Der weitestgehende Änderungsantrag wird zuerst beraten. Als weitestgehend gilt der Änderungsantrag, | + | (2) Der weitestgehende Änderungsantrag wird zuerst beraten. Als weitestgehend gilt der Änderungsantrag, |
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| (3) Jeder Änderungsantrag wird einzeln beraten. Die Beratung folgt dem Muster: | (3) Jeder Änderungsantrag wird einzeln beraten. Die Beratung folgt dem Muster: | ||
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